Wie konkret muss ein Erblasser den Erben benennen, damit die Verfügung wirksam ist? Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 10. Juli 2025, Az. 14 W 36/24) hatte über ein Testament zu entscheiden, in dem der Erblasser bestimmt hatte, dass „diejenige Person erben soll, die es besonders gut konnte mit“ einem von ihm eingesetzten Vorerben. Das Gericht hielt diese Formulierung für zu unbestimmt – und erklärte die Nacherbeneinsetzung für unwirksam.
Der Fall: Wer sollte nach dem Vorerben erben?
Der kinderlose Erblasser hatte 1970 gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Testament errichtet, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und den Sohn der Ehefrau als Schlusserben bestimmten. Später, im Jahr 1994, verfasste der Erblasser ein neues eigenhändiges Testament. Darin bestimmte er, dass der Sohn sein Elternhaus als „Alleinerbe“ erhalten solle, und fügte hinzu: „Nach dem Tode“ des Sohns „soll diejenige Person erben, die es besonders gut konnte mit“ dem Sohn.
Nach dem Tod des Erblassers wurde der Sohn Erbe. Jahrzehnte später, nach dessen Tod, beantragte seine langjährige Betreuerin einen Erbschein, der sie als Nacherbin ausweisen sollte. Sie argumentierte, sie sei die Person, die „es besonders gut konnte“ mit dem Sohn. Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab. Auch die Beschwerde vor dem OLG Karlsruhe blieb erfolglos.
Die Entscheidung: Unbestimmte Formulierungen sind unwirksam
Das OLG Karlsruhe stellte klar, dass die Formulierung „die es besonders gut konnte mit“ dem Sohn keine hinreichend bestimmte Nacherbeneinsetzung darstellt. Nach § 2065 Abs. 2 BGB muss der Erblasser die Person, die eine Zuwendung erhalten soll, so genau bezeichnen, dass sie im Zeitpunkt des Erbfalls durch jede sachkundige Person anhand objektiver Kriterien ermittelt werden kann. Eine solche Bestimmbarkeit fehlte hier vollständig.
Das Gericht erläuterte, dass die Wendung „die es besonders gut konnte mit“ dem Sohn zu unklar sei: Sie könne sich sowohl auf familiäre, freundschaftliche oder berufliche Beziehungen beziehen und lasse offen, ob die Pflege, das Zusammenleben oder eine bloße persönliche Sympathie gemeint sei. Selbst wenn sich die Betreuerin über Jahre intensiv um den Vorerben gekümmert hatte, genüge dies nicht, um sie als die „besonders gut Könnende“ im Sinne des Testaments objektiv zu bestimmen.
Damit verletze die Formulierung den Grundsatz der Testierfreiheit nach § 2065 Abs. 2 BGB: Der Erblasser muss sich selbst über alle wesentlichen Punkte seiner Verfügung – insbesondere über die Person des Bedachten – schlüssig werden. Überlässt er diese Bestimmung faktisch anderen, ist die Verfügung unwirksam.
Keine Auslegung möglich
Das Gericht betonte außerdem, dass die Unklarheit nicht durch Auslegung behoben werden könne. Eine Auslegung dürfe den Willen des Erblassers zwar ermitteln, aber nicht ersetzen. Wenn sich aus dem Testament und den Umständen kein objektiv feststellbares Auswahlkriterium ergibt, kann das Gericht nicht „raten“, wen der Erblasser gemeint haben könnte. Eine derartige richterliche Wertung wäre unzulässig und würde gegen § 2065 BGB verstoßen.
Rechtliche Einordnung
- § 2065 Abs. 2 BGB: Der Erblasser darf die Bestimmung des Begünstigten nicht anderen überlassen. Er muss den Bedachten so eindeutig bezeichnen, dass dieser bei Eintritt des Erbfalls zweifelsfrei feststeht.
- Rechtsprechung: Bereits frühere Entscheidungen haben ähnliche Formulierungen für unwirksam erklärt, etwa „die sich bei meinem Tod um mich kümmert“ (OLG München, Beschl. v. 22.05.2013 – 31 Wx 55/13) oder „der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt“ (OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.03.2019 – 1 W 42/17).
- Ergebnis: Die im Testament genannte Personengruppe war so unbestimmt, dass weder aus dem Wortlaut noch aus den Umständen ein konkreter Nacherbe ermittelt werden konnte. Die Verfügung war daher nichtig.
Praktische Bedeutung
Der Beschluss zeigt: Gut gemeinte, aber unpräzise Formulierungen in Testamenten können die Nachlassregelung vollständig unwirksam machen. Wer Erben oder Nacherben benennen will, muss diese eindeutig bezeichnen – durch Namen, Verwandtschaftsverhältnisse oder objektive Kriterien. Eine Beschreibung anhand persönlicher Sympathie („wer mich liebt“, „wer sich um mich kümmert“) reicht nicht aus.
Gestaltungshinweise
- Konkrete Bezeichnung: Verwenden Sie Namen oder klar nachvollziehbare Kriterien („mein Neffe Max Mustermann“, „die Kinder meiner Schwester“).
- Keine unbestimmten Umschreibungen: Formulierungen wie „wer mich pflegt“ oder „wer mir am nächsten steht“ sind rechtlich unklar.
- Fachliche Beratung: Gerade bei der Kombination von Erbeinsetzung, Nacherbschaft und Testamentsvollstreckung ist juristische Unterstützung unerlässlich.
Fazit
Das OLG Karlsruhe verdeutlicht, dass Testamente klare Worte brauchen. Eine Nacherbeneinsetzung, die auf unbestimmte persönliche Merkmale verweist, ist unwirksam. Wer sicherstellen will, dass sein Vermögen den richtigen Personen zufällt, muss eindeutige und überprüfbare Formulierungen wählen – idealerweise mit fachlicher Beratung.
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