Ein Testamentsvollstrecker verwirkt seinen Anspruch auf Vergütung, wenn er pflichtwidrig Mittel aus dem Nachlass für eigene Zwecke verwendet – selbst wenn er das Geld später zurückzahlt. Das entschied das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 7. April 2025 (Az. 33 U 241/22). Die Entscheidung zeigt, wie streng die Gerichte bei Pflichtverstößen von Testamentsvollstreckern sind und wann Erben Vergütungen zurückfordern können.

Der Fall: Entnommene Gelder für eigene Prozesskosten
Die Erblasserin hatte zwei Testamentsvollstrecker eingesetzt, darunter einen Notar. Nach ihrem Tod ermittelte der Notar als Testamentsvollstrecker einen Nachlasswert von rund 8,8 Millionen Euro und entnahm sich – gestützt auf die sog. Neue Rheinische Tabelle – eine Vergütung von über 117.000 Euro aus dem Nachlass. Später, im Berufungsverfahren gegen die Erben, entnahm er zusätzlich insgesamt 27.000 Euro aus Nachlasskonten, um seine persönlichen Prozesskosten und Sachverständigenvorschüsse zu finanzieren. Erst nachdem das Verhalten bekannt wurde, zahlte er den Betrag zurück.
Die Erben verlangten daraufhin die Rückzahlung der gesamten Testamentsvollstreckervergütung. Sie argumentierten, der Beklagte habe seine Pflichten grob verletzt und damit seinen Anspruch verwirkt. Das Landgericht München II gab der Klage statt – das OLG München bestätigte das Urteil in vollem Umfang.
Das Urteil: Grobe Pflichtverletzung führt zur Verwirkung
Das Gericht stellte klar: Ein Testamentsvollstrecker darf nur dann Nachlassmittel für Prozesskosten verwenden, wenn der Prozess sein Amt betrifft (§ 2213 BGB) – nicht aber, wenn er persönlich verklagt wird. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte Gelder für seine eigene Verteidigung in einem Rückforderungsprozess verwendet. Das wertete der Senat als „erhebliche und fortgesetzte Verletzung der Amtspflichten“.
Nach Auffassung des Gerichts war die Pflichtverletzung so gravierend, dass der Vergütungsanspruch gemäß § 242 BGB verwirkt wurde. Die Rückzahlung änderte daran nichts, weil der Nachlass zwischenzeitlich das Insolvenzrisiko des Beklagten getragen hatte. Der Senat formulierte unmissverständlich: „Dass ein Testamentsvollstrecker kein Geld aus dem Nachlass zur Verfolgung eigener Interessen entnehmen darf, liegt auf der Hand und bedarf keiner juristischen Expertise.“
Weitere zentrale Aussagen des OLG München
- Prozessführungsbefugnis der Erben: Auch bei angeordneter Testamentsvollstreckung dürfen die Erben Schadensersatzansprüche gegen den amtierenden Testamentsvollstrecker selbst geltend machen (§ 2224 Abs. 1 Satz 2 BGB). In diesem Fall ist der Testamentsvollstrecker an der Vertretung des Nachlasses gehindert.
- Ende des Amts: Eine Abwicklungsvollstreckung endet automatisch, wenn der Testamentsvollstrecker seine Aufgaben vollständig erledigt hat. Das erteilte Testamentsvollstreckerzeugnis wird dann kraftlos.
- Pflichten bei der Nachlassbewertung: Die Einholung teurer Gutachten ist nur zulässig, wenn sie für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses zwingend erforderlich ist. Eine Pflicht zur Wertermittlung besteht in der Regel nicht; das Finanzamt kann auf bestehende steuerliche Werte zurückgreifen.
Rechtliche Bedeutung
Das Urteil verdeutlicht, dass Testamentsvollstrecker einer strengen Rechenschaftspflicht unterliegen. Wer Nachlassmittel zweckwidrig verwendet, riskiert nicht nur den Verlust seiner Vergütung, sondern unter Umständen auch persönliche Haftung oder strafrechtliche Konsequenzen (Untreue gemäß § 266 StGB). Eine Rückzahlung des Geldes beseitigt die Pflichtverletzung nicht rückwirkend.
Für Erben stärkt die Entscheidung die Möglichkeit, unrechtmäßig entnommene Gelder zurückzufordern. Sie sind auch während laufender Testamentsvollstreckung prozessführungsbefugt, wenn der Vollstrecker wegen Pflichtverletzung betroffen ist.
Praxisempfehlung
- Für Testamentsvollstrecker: Entnahmen aus dem Nachlass dürfen ausschließlich im Interesse des Nachlasses erfolgen. Für persönliche Rechtsstreitigkeiten oder Honorare ist eine Entnahme tabu. Wer unsicher ist, sollte vorab gerichtliche Genehmigung oder rechtlichen Rat einholen.
- Für Erben: Bei Verdacht auf Pflichtverletzungen können Sie Rückzahlungsansprüche direkt geltend machen. Wir prüfen, ob eine Verwirkung der Vergütung oder Schadensersatzansprüche bestehen.
- Für Erblasser: Klare testamentarische Regelungen zu Aufgaben, Vergütung und Kontrolle des Testamentsvollstreckers beugen Konflikten vor.
Fazit
Das OLG München zieht eine klare Grenze: Die Entnahme von Nachlassgeldern für eigene Zwecke ist ein schwerer Pflichtverstoß. Selbst beruflich erfahrene Vollstrecker, etwa Rechtsanwälte oder Notare, können dadurch ihren Vergütungsanspruch verlieren. Die Entscheidung unterstreicht den hohen ethischen und rechtlichen Standard, der an Testamentsvollstrecker gestellt wird.
Ihr nächster Schritt
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