Testierwille: Auch eine „Bestätigung“ kann ein Testament sein

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 10. November 2025 von Tobias Goldkamp

Manchmal zeigt sich der letzte Wille dort, wo man ihn am wenigsten erwartet. Das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 9. Oktober 2025, Az. 33 Wx 44/25) hat entschieden, dass selbst ein als Quittung formuliertes Schreiben ein wirksames Testament sein kann, wenn daraus der Testierwille eindeutig hervorgeht. Damit stärkt das Gericht die rechtliche Anerkennung von eigenhändigen, ungewöhnlich formulierten Schreiben als letztwillige Verfügung.

Der Fall: Vom formunwirksamen Testament zur „Bestätigung“

Der unverheiratete und kinderlose Erblasser hatte im Jahr 1999 ein handschriftliches Testament verfasst, in dem er seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin einsetzte – allerdings ohne das Dokument zu unterschreiben. Dieses Testament war daher formunwirksam.

Drei Jahre später – im Jahr 2002 – schrieb der Erblasser, er bestätige, von seiner Lebensgefährtin ein Darlehen für den Umbau seines Hauses erhalten zu haben. Er fügte hinzu, dass „im Falle meines Todes die vorgenannte Summe vorweg aus dem Nachlass abgezogen und steuerlich ihr als Erbin zugutekommt“. Das Schreiben schrieb der Erblasser eigenhändig (handschriftlich mit eigener Hand) und unterschrieb es.

Nach dem Tod des Erblassers legte die Lebensgefährtin beide Schriftstücke dem Nachlassgericht vor. Dieses erkannte nur die gesetzliche Erbfolge an und kündigte einen Erbschein zugunsten einer Verwandten an. Die Lebensgefährtin legte Beschwerde ein – mit Erfolg.

Das Urteil: Der Testierwille zählt, nicht die Überschrift

Das OLG München sah in dem Schreiben von 2002 eine formgültige letztwillige Verfügung. Es war vollständig handschriftlich verfasst, unterschrieben und enthielt eine eindeutige Anordnung für den Todesfall. Der Senat stellte fest, dass der Erblasser seine Lebensgefährtin ausdrücklich als „Erbin“ bezeichnet und ihr wirtschaftliche Vorteile zugewiesen hatte, die nur im Rahmen einer Erbeinsetzung Sinn ergaben.

Die Bezeichnung „Bestätigung“ oder der Umstand, dass das Schreiben zugleich als Quittung über ein Darlehen gedacht war, ändere daran nichts. Entscheidend sei, dass sich der Testierwille aus dem Inhalt der Erklärung oder den begleitenden Umständen eindeutig ergebe. Der Erblasser habe mit der Formulierung, die Summe solle der Lebensgefährtin „als Erbin zugutekommen“, zweifelsfrei seinen Willen bekundet, sie als Rechtsnachfolgerin einzusetzen.

Die rechtliche Begründung

  • Ein formgültiges Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 BGB).
  • Der Testierwille liegt vor, wenn der Erblasser ernstlich die Absicht hat, eine verbindliche letztwillige Verfügung zu treffen.
  • Auch Erklärungen, die neben anderen Zwecken (z. B. Quittung, Bestätigung, Hinweis) abgegeben werden, können ein Testament sein, wenn der Wille zur Nachfolge eindeutig erkennbar ist.

Das Gericht knüpfte damit an eine frühere Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts an, wonach auch eine „Quittung“ oder „Bestätigung“ eine Verfügung von Todes wegen sein kann, sofern die äußeren Umstände den Testierwillen belegen. Der Erblasser muss sich bewusst gewesen sein, dass seine Erklärung rechtliche Wirkungen für die Zeit nach seinem Tod entfalten soll.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist praxisrelevant für alle Fälle, in denen Erblasser eigenhändige Schreiben hinterlassen, die nicht wie klassische Testamente formuliert sind. Sie zeigt:

  • Inhalt vor Formulierung: Es kommt nicht auf juristische Begriffe oder die Bezeichnung des Schriftstücks an, sondern auf den erkennbaren Willen.
  • Eigenhändigkeit und Unterschrift sind unverzichtbar: Auch ungewöhnliche Texte können ein Testament sein – aber nur, wenn sie eigenhändig geschrieben und unterschrieben sind.
  • Einordnung durch Nachlassgerichte: Nachlassgerichte müssen prüfen, ob in einem Schriftstück mit Mischcharakter (z. B. Darlehensbestätigung) zugleich eine Verfügung von Todes wegen liegt.

Fazit

Das OLG München stellt klar: Selbst wenn ein Schreiben vordergründig als Quittung oder Darlehensbestätigung gedacht ist, kann es ein Testament darstellen, wenn der Testierwille eindeutig erkennbar ist. Der Fall unterstreicht, wie wichtig es ist, handschriftliche Erklärungen im Nachlass genau zu prüfen – sie können über die Erbfolge entscheiden.

So unterstützen wir Sie

  • Testamentsprüfung: Wir analysieren, ob eine handschriftliche Erklärung die gesetzlichen Anforderungen an ein Testament erfüllt.
  • Nachlassverfahren: Wir vertreten Erben und Beteiligte bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Wirksamkeit von Testamenten.
  • Gestaltung: Wir entwerfen rechtssichere Testamente, die Ihren letzten Willen unmissverständlich und formgerecht festhalten.

Ihr nächster Schritt

Sie haben ein ungewöhnlich formuliertes Testament oder einen handschriftlichen Brief des Erblassers gefunden? Sprechen Sie uns an. Wir prüfen, ob darin eine wirksame Verfügung von Todes wegen liegt – und sichern Ihre erbrechtlichen Ansprüche.

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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