OLG Stuttgart: Sittenwidrig eingeholte Zustimmung des Erben macht Grundstücksgeschäft des Testamentsvollstreckers insgesamt nichtig

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 12. Februar 2026 von Tobias Goldkamp

Der Testamentsvollstrecker darf Nachlassgegenstände grundsätzlich selbständig verwalten und veräußern. In bestimmten Fällen – insbesondere bei unentgeltlichen oder nicht voll entgeltlichen Verfügungen – benötigt er jedoch die Zustimmung des Erben. Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 24.07.2025 (Az. 2 U 30/23) klargestellt, dass auch die Einholung dieser Zustimmung rechtlichen Grenzen unterliegt: Wird sie unter sittenwidrigen Umständen erlangt, sind nicht nur die Zustimmung, sondern sowohl das schuldrechtliche als auch das dingliche Geschäft nichtig. Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Praxis der Testamentsvollstreckung.

Der Sachverhalt: Verkauf weit unter Wert mit Zustimmung der Erbin

Nach dem Tod des Erblassers war Testamentsvollstreckung angeordnet. Die Alleinerbin war aufgrund der Vollstreckung von der Verfügung über den Nachlass ausgeschlossen. Der Testamentsvollstrecker veräußerte ein zum Nachlass gehörendes Wohnhausgrundstück für 90.000 Euro. Der tatsächliche Verkehrswert betrug laut einem Sachverständigengutachten rund 195.000 Euro.

Da es sich um eine nicht voll entgeltliche Verfügung handelte, benötigte der Testamentsvollstrecker gemäß §§ 2205 Satz 3, 2206 BGB die Zustimmung der Erbin. Diese wurde im Rahmen des notariellen Kaufvertrags erklärt. Später verweigerte die Erbin jedoch die Besitzüberlassung und berief sich auf die Unwirksamkeit des gesamten Geschäfts. Der Käufer klagte auf Herausgabe des Grundstücks und Besitzverschaffung – ohne Erfolg.

Die Entscheidung: Sittenwidrigkeit der Zustimmungserklärung

Das OLG Stuttgart bestätigte die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts und stellte klar:

  • Die Zustimmung des Erben zu einem Geschäft des Testamentsvollstreckers ist ein eigenständiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 182 BGB.
  • Auch diese Zustimmung unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 138 Abs. 1 BGB.

Im entschiedenen Fall lag ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vor (deutlich unter 50 %). Hinzu kamen weitere Umstände, die eine Sittenwidrigkeit begründeten: Die Erbin befand sich in einer erheblichen gesundheitlichen und persönlichen Schwächesituation; der Käufer nutzte diese Situation zumindest leichtfertig aus. Nach den vom Senat herangezogenen Grundsätzen zu wucherähnlichen Rechtsgeschäften genügte dies für die Annahme sittenwidriger Umstände bei der Einholung der Zustimmung.

Rechtsfolge: Nichtigkeit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft

Besonders bedeutsam ist die vom OLG Stuttgart gezogene Konsequenz:

Die sittenwidrige Einholung der Zustimmung des Erben führt nicht nur zur Nichtigkeit des schuldrechtlichen Kaufvertrags, sondern auch zur Nichtigkeit der Auflassung.

Der Senat begründet dies mit dem engen gesetzlichen Zusammenhang zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers. § 2206 Abs. 1 Satz 2 BGB ordnet an, dass die Verpflichtungsbefugnis der Verfügungsbefugnis folgt. Ist die Zustimmung des Erben wegen Sittenwidrigkeit nichtig, fehlt es dem Testamentsvollstrecker an jeder Befugnis – sowohl auf schuldrechtlicher als auch auf dinglicher Ebene.

Eine isolierte Aufrechterhaltung der Auflassung bei gleichzeitiger Nichtigkeit des Kaufvertrags kommt daher nicht in Betracht. Der Käufer konnte weder Eigentum noch Besitz verlangen.

Keine Heilung durch Genehmigung

Das OLG Stuttgart stellt ferner klar, dass der Mangel der Verpflichtungsbefugnis hier nicht nachträglich geheilt werden kann. Eine analoge Anwendung des § 177 Abs. 1 BGB scheidet aus, wenn die Zustimmung – unabhängig vom Zeitpunkt – als unter sittenwidrigen Umständen abgegeben zu bewerten ist. Ein von Anfang an sittenwidriges Zustimmungshandeln ist nicht genehmigungsfähig.

Bedeutung für die Praxis der Testamentsvollstreckung

Die Entscheidung hat weitreichende praktische Konsequenzen:

  • Für Testamentsvollstrecker: Bei Grundstücksverkäufen ist besondere Sorgfalt geboten. Ohne belastbare Wertermittlung und ohne Prüfung der Angemessenheit des Kaufpreises droht nicht nur Haftung, sondern die vollständige Unwirksamkeit des Geschäfts.
  • Für Erben: Die Zustimmung zu einem Geschäft des Testamentsvollstreckers sollte niemals „formal“ erteilt werden. Bestehen Zweifel an der Angemessenheit, kann eine spätere Berufung auf Sittenwidrigkeit durchgreifen.
  • Für Käufer: Wer Nachlassimmobilien erwirbt, muss prüfen, ob der Testamentsvollstrecker tatsächlich wirksam handeln durfte. Ein grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ist ein erhebliches Risiko.

Fazit

Das OLG Stuttgart verschärft die Anforderungen an Grundstücksgeschäfte unter Testamentsvollstreckung deutlich. Die Zustimmung des Erben ist kein bloßer Formalakt, sondern ein rechtlich eigenständiges und angreifbares Rechtsgeschäft. Wird sie unter sittenwidrigen Umständen eingeholt, scheitert das gesamte Geschäft – mit gravierenden Folgen für alle Beteiligten.

So unterstützen wir Sie

  • Beratung von Testamentsvollstreckern: Wir prüfen Veräußerungen auf ihre Zulässigkeit und begleiten rechtssichere Verkaufsprozesse.
  • Vertretung von Erben: Wir setzen Ihre Rechte durch, wenn Nachlassgegenstände unter Wert veräußert werden sollen oder bereits veräußert wurden.
  • Begleitung von Erwerbern: Wir prüfen vor Vertragsschluss, ob ein Grundstücksgeschäft unter Testamentsvollstreckung rechtlich tragfähig ist.

Ihr nächster Schritt

Steht ein Verkauf von Nachlassimmobilien an oder bestehen Zweifel an der Wirksamkeit eines bereits geschlossenen Vertrags? Sprechen Sie uns an. Als Fachkanzlei für Erbrecht sorgen wir für rechtliche Klarheit und schützen Sie vor kostspieligen Fehlentscheidungen.

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

Themen

Nach oben scrollen