BGB

BGH zum notariellen Nachlassverzeichnis: Erbe muss meist persönlich beim Notar erscheinen

Verlangt der Pflichtteilsberechtigte, dass der Erbe ein Nachlassverzeichnis durch einen Notar ermitteln und aufnehmen lässt, muss der Erbe den Notar beauftragen. Außerdem muss er bei der Ermittlung und Aufnahme des Nachlasses persönlich mitwirken. Dazu gehört, dass der Erbe in der Regel persönlich beim Notar erscheinen und Auskunft geben muss.

Pflichtteilsentziehung meist unwirksam

Ist das Verhältnis zerrüttet, versuchen Eltern manchmal, ihren Kindern den Pflichtteil zu entziehen. Doch das geht nicht so einfach, wie ein Fall des OLG Saarbrücken zeigt.

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