BGB

Pflichtteilsberechtigter kann in verschenktes Grundstück vollstrecken

Verschenkt der Erblasser ein Grundstück, kann dem Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen. Diesen auf Zahlung einer Geldabfindung gerichteten Anspruch kann der Pflichtteilsberechtigte nötigenfalls auch durch Zwangsvollstreckung in das verschenkte Grundstück durchsetzen. Dies bekräftigte der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 4. Juli 2013, Aktenzeichen V ZB 151/12.

Immobilienverkauf: Pflichtteilsberechtigter darf höheren Wert beweisen

Verkauft der Erbe eine zum Nachlass gehörende Immobilie, kann der Verkaufspreis ein Indiz für den für die Pflichtteilsberechnung maßgeblichen Wert zum Stichtag Todestag bilden. Trägt der Pflichtteilsberechtigte konkrete Anhaltspunkte für einen höheren Wert vor, muss das Gericht dem nachgehen. Liegen zwei sich widersprechende Wertgutachten vor, darf das Gericht nicht ohne logisch nachvollziehbare Begründung einem der beiden Gutachten den Vorzug geben.

OLG Saarbrücken: Notar muss Verzeichnis selbst erstellen und Verantwortung übernehmen

Der Pflichtteilsberechtigte kann gemäß § 2314 BGB vom Erben verlangen, dass ein Notar auf Kosten des Erben den Nachlass aufnimmt und ein Nachlassverzeichnis erstellt. Das notarielle Nachlassverzeichnis muss erkennen lassen, dass der Notar den Nachlass selbst ermittelt hat und für den Inhalt des Verzeichnisses die Verantwortung übernimmt. Der Notar darf sich nicht auf die Wiedergabe von Erklärungen des Erben beschränken. Diese Grundsätze führte das Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken in einem Beschluss vom 28. Januar 2011 aus (Aktenzeichen 5 W 312/10):

OLG Koblenz: So muss ein notarielles Nachlassverzeichnis aussehen

Im Beschluss vom 18. März 2014 – 2 W 495/13 – erläutert das Oberlandesgericht Koblenz, wie ein Notar ein Nachlassverzeichnis zu erstellen hat. Nach § 2314 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte nicht nur vom Erben verlangen, ein Verzeichnis über den Nachlassbestand anzufertigen. Er kann dem Erben auch aufgeben, einen Notar zu beauftragen, ein solches Verzeichnis auf Kosten des Nachlasses aufzunehmen. Der Notar soll als neutrale Amtsperson eine Gewähr bieten, dass das Verzeichnis möglichst gewissenhaft erstellt wird.

Bestandsverzeichnis: Auskunftsberechtigter muss kein Chaos akzeptieren

Wer Anspruch auf ein Verzeichnis über den Nachlassbestand hat (Bestandsverzeichnis bzw. Nachlassverzeichnis) darf eine geordnete und in sich geschlossene Aufstellung erwarten. Unzusammenhängende, auf mehrere Dokumente verteilte Angaben, die sich noch in Teilen wiedersprechen, muss der Auskunftsverpflichtete nicht akzeptieren, entschied das Landgericht Berlin mit Teilurteil vom 03.02.2015 (22 O 377/13). Die Entscheidung erging zur Auskunft einer Erbschaftsbesitzerin gegenüber einer Erbin, ist jedoch auch auf das vom Erben dem Pflichtteilsberechtigten geschuldete Nachlassverzeichnis übertragbar.

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