ehegatten

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge richtet sich danach, ob der Erblasser einen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner hinterlässt, in welchem Güterstand er verheiratet war und welche Verwandten er hinterlässt. In der folgenden Tabelle dargestellt sind der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft und die ersten drei Ordnungen der Verwandten. Es gibt noch weitere eheliche Güterstände und weitere Ordnungen von Verwandten. […]

Welche lebzeitigen Zuwendungen gehören ins Nachlassverzeichnis?

Im Nachlassverzeichnis sind die lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers anzugeben, darunter auch Zuwendungen des Erblassers an den Erben oder den Pflichtteilsberechtigten. Anzugeben sind alle unentgeltlichen Zuwendungen, beispielsweise Schenkungen, ehebedingte Zuwendungen und Ausstattungen. Anzugeben sind auch teilentgeltliche Zuwendungen, d.h. solche Zuwendungen, bei denen der Wert der Gegenleistung den Wert der Leistung nicht aufwiegt, beispielsweise die Übertragung eines

Ehefrau enterbt = höhere Pflichtteilsquote für die Kinder

Daniel und Sabine sind verheiratet. Sie haben keinen Ehevertrag geschlossen, leben also im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie haben zwei gemeinsame Kinder. Daniel trennt sich von Sabine und lebt bei seiner neuen Freundin Annika. Per Testament setzt er Annika zur Alleinerbin ein. Er stirbt, bevor es zum Scheidungsantrag kommt. Sabine kann von Annika den Zugewinnausgleich

Pflichtteil einfordern

Wer enterbt wird, dem steht Geld als Entschädigung zu. Gesetzlicher Pflichtteil (BGB): Was ist der gesetzliche Pflichtteil? Das in Deutschland geltende Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sieht den Pflichtteil vor. Der Pflichtteil ist eine Entschädigung in Geld dafür, dass man nicht Erbe geworden ist, obwohl man es bei gesetzlicher Erbfolge geworden wäre. Gesetzliche Erbfolge meint die Erbfolge,

Vierfacher Pflichtteil, wenn der zweite Elternteil stirbt

Nach dem später versterbenden Elternteil kann der Pflichtteil viermal so hoch sein wie nach dem zuerst versterbenden Elternteil. Eheleute Karin und Björn haben zwei Töchter, Luisa und Theresa. Die Eheleute sind im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, haben also keinen Ehevertrag über einen anderen Güterstand geschlossen. Ihnen gehört ein Hausgrundstück zu je 1/2 Miteigentumsanteil. Zudem

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