Nach dem später versterbenden Elternteil kann der Pflichtteil viermal so hoch sein wie nach dem zuerst versterbenden Elternteil.
Eheleute Karin und Björn haben zwei Töchter, Luisa und Theresa.
Die Eheleute sind im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, haben also keinen Ehevertrag über einen anderen Güterstand geschlossen.
Ihnen gehört ein Hausgrundstück zu je 1/2 Miteigentumsanteil. Zudem haben sie ein gemeinsames Sparguthaben von 100.000,00 Euro, das ihnen ebenfalls zu je 1/2 gehört.
Leider ist ihr Verhältnis zu Luisa zerrüttet.
Die Eltern errichten ein „Berliner Testament“, mit dem sie sich für den ersten Erbgang, d.h. den Tod des ersten Ehegatten, als Alleinerben einsetzen.
Für den zweiten Erbgang, d.h. den Tod des länger Lebenden Ehegatten, setzen sie Theresa als Alleinerbin ein.
In dieser Konstellation hat Luisa sowohl nach dem erstversterbenden Ehegatten als auch nach dem letztversterbenden Ehegatten einen Pflichtteilsanspruch.
Zuerst stirbt Björn.
Luisa fordert die Erbin, ihre Mutter Karin, zur Auskunft über den Nachlassbestand auf. Karin erteilt wahrheitsgemäß folgendes Nachlassverzeichnis:
1. Vermögen
a) Hausgrundstück, Wert 300.000,00 Euro, davon 1/2 Miteigentumsanteil = 150.000,00 Euro
b) Sparguthaben 100.000,00 Euro, davon 1/2 Anteil = 50.000,00 Euro
2. Verbindlichkeiten
Kosten der Beerdigung von Björn 8.000,00 Euro
Daraus ergibt sich ein Reinnachlass (Vermögen minus Verbindlichkeiten) von 192.000,00 Euro.
Die Pflichtteilsquote von Luisa beträgt 1/8, da in dieser Konstellation ihre gesetzliche Erbquote 1/4 betragen hätte. Der Pflichtteil besteht aus der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nach gesetzlicher Erbfolge, d.h. wenn es keine anderslautende letztwillige Verfügung gäbe, wäre Björn zu 1/2 von Karin und zu je 1/4 von Luisa und Theresa beerbt worden.
Luisa erhält daher nach dem Tod von Björn einen Pflichtteil von 24.000,00 Euro (1/8 von 192.000,00 Euro).
Alleinerbin Karin zahlt die Beerdigungskosten und Luisas Pflichtteil aus dem Sparguthaben.
Daraufhin, vielleicht aus Gram, stirbt auch Karin. Theresa wird laut des Testaments der Eltern Alleinerbin.
Luisa als Pflichtteilsberechtigte fordert Theresa als Erbin auf, über den Nachlassbestand Auskunft zu erteilen. Theresa erteilt wahrheitsgemäß folgendes Nachlassverzeichnis:
1. Vermögen
a) Hausgrundstück, Wert 300.000,00 Euro
b) Sparguthaben 68.000,00 Euro
2. Verbindlichkeiten
Kosten der Beerdigung von Karin 8.000,00 Euro
Daraus ergibt sich ein Reinnachlass (Vermögen minus Verbindlichkeiten) von 360.000,00 Euro. Der Reinnachlass ist hier fast doppelt so hoch wie im ersten Erbgang, weil sich der Nachlass des zuerst verstorbenen Björn nun im Nachlass von Karin befindet, die ihn als Alleinerbin beerbt hat.
Die Pflichtteilsquote von Luisa beträgt nun 1/4, da in dieser Konstellation ihre gesetzliche Erbquote 1/2 betragen hätte. Der Pflichtteil besteht aus der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nach gesetzlicher Erbfolge, d.h. wenn es keine anderslautende letztwillige Verfügung gäbe, wäre Karin zu je 1/2 von Luisa und Theresa beerbt worden. Die Erb- und Pflichtteilsquoten sind im zweiten Erbgang anders als im ersten, weil es im ersten Erbgang noch einen überlebenden Ehepartner gibt.
Luisa erhält daher nach dem Tod von Karin einen Pflichtteil von 90.000,00 Euro (1/4 von 360.000,00 Euro). Das ist das 3,75-fache, also fast das vierfache des Pflichtteils, der ihr nach Björn zustand.
Hätte Karin in der Zeit zwischen dem Tod ihres Ehemannes und ihres eigenen Todes die gezahlten Beträge wieder angespart, würde der Pflichtteil nach Karin 98.000,00 Euro und damit das 4,08-fache des Pflichtteils nach Björn betragen.
Der Pflichtteil von Luisa im zweiten Erbgang, also nach dem Tod von Karin, wäre geringer, wenn Theresa nach dem Tod von Björn ebenfalls den Pflichtteil geltend gemacht hätte. Wie Luisa stand auch Theresa nach dem Tod von Björn der Pflichtteil zu. Denn beide Töchter waren bei diesem Erbgang, für den die Eltern den längerlebenden Ehegatten als Alleinerben eingesetzt hatten, enterbt.
Hätte Theresa ebenfalls den Pflichtteil von 24.000,00 Euro nach dem Tod von Björn bei Alleinerbin Karin geltend gemacht, wäre das Vermögen von Karin um diesen Betrag reduziert. Der Reinnachlass nach ihrem Tod würde statt 360.000,00 Euro nur 336.000,00 Euro betragen.
Luisa könnte dann nur 84.000,00 Euro Pflichtteil nach dem Tod von Karin geltend machen (1/4 von 336.000,00 Euro), d.h. 6.000,00 Euro weniger.