Anforderungen an den Nachweis der Testierunfähigkeit

Tobias Goldkamp

Veröffentlicht am 20. September 2024 von Tobias Goldkamp

Themen: Erbfolge klären

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat in einem aktuellen Beschluss (Az.: 8 W 60/23) verdeutlicht, wie schwer der Nachweis der Testierunfähigkeit eines Erblassers zu erbringen ist. Diese Entscheidung unterstreicht die Grundregel des § 2229 BGB, nach der jedermann als testierfähig gilt, solange das Gegenteil nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist.

Hintergrund des Falls

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser während eines Krankenhausaufenthalts im November 2018 ein notarielles Testament errichtet, in dem er seine bisherigen testamentarischen Verfügungen aufhob und eine Person als Alleinerbin einsetzte. Nach dem Tod des Erblassers beantragte ein weiterer Beteiligter die Ausstellung eines Erbscheins auf Grundlage eines früheren Erbvertrags. Er argumentierte, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung aufgrund eines Delirs testierunfähig gewesen sei.

Das Nachlassgericht hatte ein Sachverständigengutachten eingeholt, das die Testierunfähigkeit des Erblassers nahelegte. Dennoch gelang es dem OLG Zweibrücken nach umfassender Prüfung nicht, mit der notwendigen Sicherheit festzustellen, dass der Erblasser tatsächlich testierunfähig war.

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken

Das OLG Zweibrücken entschied, dass die Annahme einer Testierunfähigkeit nur dann gerechtfertigt ist, wenn das Gericht zur vollen Überzeugung gelangt, dass eine Störung der Geistestätigkeit vorlag, die die Testierfähigkeit ausschloss. Im vorliegenden Fall konnte die Sachverständige die Annahme eines Delirs beim Erblasser nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. Insbesondere stellte das Gericht fest, dass alternative Erklärungen für die beobachteten Symptome nicht mit der notwendigen Gewissheit ausgeschlossen werden konnten.

Da nach den Grundsätzen des § 2229 BGB jedermann als testierfähig gilt, solange das Gegenteil nicht bewiesen ist, entschied das OLG, dass das Testament vom 16. November 2018 wirksam ist und die Erbfolge nach diesem Testament zu bestimmen ist.

Bedeutung für die Praxis

Diese Entscheidung zeigt, wie hoch die Hürden für den Nachweis der Testierunfähigkeit sind. Für Erben, die die Gültigkeit eines Testaments anfechten möchten, bedeutet dies, dass sie in der Regel auf detaillierte medizinische Unterlagen zum Gesundheitszustand des Erblassers angewiesen sind, um den Nachweis der Testierunfähigkeit zu erbringen. Zweifel gehen dabei immer zulasten desjenigen, der sich auf die Testierunfähigkeit beruft.

Wenn Sie Zweifel an der Testierfähigkeit eines Erblassers haben oder Fragen zur Gültigkeit eines Testaments, steht Ihnen unsere Kanzlei mit ihrer Expertise zur Seite. Wir unterstützen Sie dabei, die notwendigen Beweise zu sichern und Ihre Rechte durchzusetzen.

Tobias Goldkamp

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131-718190

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