Gemeinschaftliches Konto im Todesfall umschreiben
„Im Todesfall kann der überlebende Ehegatte/Lebenspartner gemäß LPartG als Kontomitinhaber das Konto auflösen oder auf seinen Namen umschreiben lassen.“
„Im Todesfall kann der überlebende Ehegatte/Lebenspartner gemäß LPartG als Kontomitinhaber das Konto auflösen oder auf seinen Namen umschreiben lassen.“
Stirbt ein Ehegatte, fällt gemeinschaftliches Eigentum hälftig in den Nachlass des überlebenden Ehegatten. Der überlebende Ehegatte ist verpflichtet, sich über diesen Anteil mit den Erben auseinanderzusetzen. Sind sich die Erben nicht einig, erfolgt die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft – nach Begleichung der Verbindlichkeiten und Aufteilung aller teilbaren Sachen – durch Versteigerung. Damit der gemeinsame Hausrat nicht unter den Hammer kommt, gibt es den Voraus des Ehegatten gem. § 1932 BGB.
Nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) fallen Stiefkinder unter die besonders günstige Steuerklasse I. Ihnen kommt ein persönlicher Freibetrag von 400.000,00 Euro und ein niedriger Erbschaftsteuersatz von anfänglich 7 % für darüber hinaus gehende Werte zugute.
Viele Menschen bevorzugen einen Wohnsitz außerhalb von Deutschland. Viele kommen aus einem anderen Land nach Deutschland. Doch wie wirkt sich dies auf den zukünftigen Erbfall aus und was gibt es für Möglichkeiten?
Wird ein Kind enterbt, hat es gemäß § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch auf seinen Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB.