Forderung

Pflichtteilsberechtigter kann vom Notar ermitteltes Nachlassverzeichnis verlangen

Neben dem vom Erben selbst erstellten Nachlassverzeichnis kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Erbe durch einen Notar den Nachlass ermitteln und in einem Nachlassverzeichnis aufnehmen lässt. Ein solches Verlangen ist selbst dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Erbe bereits seine Auskünfte notariell protokollieren ließ und deren Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides Statt versicherte. Denn das durch den Notar als neutrale Amtsperson selbst ermittelte Verzeichnis hat eine höhere Richtigkeitsgewähr als beurkundete Erklärungen und Versicherungen des Erben.

Eidesstattliche Versicherung über notarielles Nachlassverzeichnis

Besteht Grund zu der Annahme, dass der Erbe das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt hat, so kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Nachlassbestand so vollständig angegeben hat, als er dazu imstande ist (§ 260 Abs. 2 BGB). Wurde das Nachlassverzeichnis durch einen Notar erstellt, besteht dieses Recht des Pflichtteilsberechtigten gleichfalls. Es bezieht sich dann auf die Angaben, die der Notar als solche des auskunftspflichtigen Erben gekennzeichnet in das Verzeichnis aufgenommen hat.

Kind erhält Schadensersatz, wenn Eltern sein Sparbuch ausgeben

Geben die Eltern eines Minderjährigen dessen Sparguthaben für Zwecke des Unterhalts aus, kann das Kind die Eltern auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Eltern handeln regelmäßig widerrechtlich, wenn sie Sparguthaben ihrer minderjährigen Kinder für Unterhaltszwecke verwenden. Sie sind gegebenenfalls gemäß § 1664 BGB verpflichtet, die verwendeten Gelder an die Kinder zurückzuzahlen. Dies entschied das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 28. Mai 2015 (Az. 5 UF 53/15):

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