BGH: Herausgabeanspruch des Erben bei missbräuchlicher Verwendung anvertrauter Gelder

Tobias Goldkamp

Veröffentlicht am 16. August 2024 von Tobias Goldkamp

Themen: Erbrechtliche Ansprüche

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil vom 1. August 2024 (Az.: III ZR 144/23) entschieden, dass ein Erbe einen Anspruch auf Herausgabe von Geldbeträgen hat, die der Erblasser einem Dritten zur Geschäftsbesorgung anvertraut hat, wenn diese Gelder nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden. Diese Entscheidung befasst sich insbesondere mit der Beweislast und der Frage der Verjährung solcher Ansprüche.

Hintergrund des Falls

Der Kläger war Alleinerbe seiner 2013 verstorbenen Ehefrau und verlangte von der Beklagten, der Alleinerbin ihres im Jahr 2021 verstorbenen Ehemannes, die Herausgabe von insgesamt 50.000 Euro. Dieses Geld hatte die verstorbene Ehefrau des Klägers dem Ehemann der Beklagten im Vertrauen auf eine sichere Geldanlage überlassen. Der Ehemann der Beklagten war als Steuerberater tätig und versprach eine attraktive Festgeldanlage bei einer Bank, wofür die Beträge über sein eigenes Konto laufen sollten. Später stellte sich jedoch heraus, dass die angeblich von der Bank stammenden Schreiben gefälscht waren und die Gelder nie angelegt worden waren.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH gab dem Kläger Recht und entschied, dass die Beklagte als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes zur Herausgabe der 50.000 Euro verpflichtet ist. Der Herausgabeanspruch ergibt sich aus § 667 BGB, wonach ein Beauftragter zur Herausgabe des ihm zur Ausführung eines Auftrags überlassenen Geldes verpflichtet ist, wenn er es nicht bestimmungsgemäß verwendet hat.

Entscheidend war, dass die Beklagte die Beweislast dafür trug, dass die Gelder wie vereinbart angelegt oder zurückgezahlt wurden. Da sie diesen Beweis nicht erbringen konnte und die vorgelegten Schreiben der Bank nachweislich gefälscht waren, musste sie das Geld herausgeben.

Verjährung des Anspruchs

Ein weiterer zentraler Aspekt des Urteils war die Frage der Verjährung. Der BGH stellte klar, dass die Verjährungsfrist erst mit dem Tod des Ehemannes der Beklagten begann, da der Auftrag zur Geldanlage durch dessen Tod beendet wurde. Die Klage des Klägers war daher rechtzeitig und der Anspruch nicht verjährt.

Bedeutung der Entscheidung

Diese Entscheidung des BGH verdeutlicht, welchen Schutz Erben genießen, wenn es um die Rückforderung von Geldern geht, die der Erblasser einem Dritten im Rahmen einer Geschäftsbesorgung anvertraut hat. Besonders wichtig ist dabei, dass der Beauftragte nachweisen muss, dass die Gelder wie vereinbart verwendet wurden. Andernfalls besteht ein Herausgabeanspruch, der auch nach dem Tod des Beauftragten geltend gemacht werden kann.

Für Erben, die mit ähnlichen Situationen konfrontiert sind, ist es ratsam, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um ihre Ansprüche durchzusetzen und zu sichern. Unsere Kanzlei steht Ihnen dabei mit umfassender Expertise zur Seite.

Tobias Goldkamp

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131-718190

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