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Notar kann Ermittlungen nicht nach Gutdünken beschränken

Beim notariellen Nachlassverzeichnis für den Pflichtteilsberechtigten muss der Notar alle Nachforschungen anstellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Pflichtteilsberechtigten für erforderlich halten würde. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle und führte aus: „§ 2314 BGB soll es dem Pflichtteilsberechtigten ermöglichen, sich die notwendigen Kenntnisse zur Bemessung seines Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen. Hierbei soll ein notarielles […]

Pflichtteilsberechtigter kann Grundbucheinsicht nehmen

Dem Pflichtteilsberechtigten steht Einsicht in das Grundbuch zu, wenn der Erblasser Eigentümer des betreffenden Grundstücks war. Dies bekräftigte das OLG Zweibrücken mit Beschluss vom 12.08.2020 – 3 W 121/19. Zur Begründung verweist das OLG auf die einschlägige Rechtsprechung und Literatur, in der ein berechtigtes Interesse des Pflichtteilsberechtigten an der Grundbucheinsicht bejaht wird: „Ein berechtigtes Interesse

Pflichtteil trotz Pflichtteilsstrafklausel

In manchen Testamenten findet sich eine Pflichtteilsstrafklausel, nach der das Kind den Pflichtteil nach dem länger lebenden Elternteil verliert, wenn es nach dem zuerst verstorbenen Elternteil den Pflichtteil beansprucht. Doch die Klausel greift nicht in allen Fällen, und oft kann es sinnvoll sein, den Pflichtteil trotz der Klausel geltend zu machen. Wozu dient eine Pflichtteilsstrafklausel?

BGH zum notariellen Nachlassverzeichnis: Erbe muss meist persönlich beim Notar erscheinen

Verlangt der Pflichtteilsberechtigte, dass der Erbe ein Nachlassverzeichnis durch einen Notar ermitteln und aufnehmen lässt, muss der Erbe den Notar beauftragen. Außerdem muss er bei der Ermittlung und Aufnahme des Nachlasses persönlich mitwirken. Dazu gehört, dass der Erbe in der Regel persönlich beim Notar erscheinen und Auskunft geben muss. Der Bundesgerichtshof hatte sich nun mit

Unzuverlässiger Erbe – wie kommt der Pflichtteilsberechtigte noch an Informationen?

Dem Pflichtteilsberechtigten stehen verschiedene Auskunftsansprüche gegen den Erben zu. Doch welche alternativen Informationsquellen gibt es, wenn auf den Erben kein Verlass ist? Der Pflichtteilsberechtigte kann selbst den Nachlass besichtigen, indem er verlangt, bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses hinzu gezogen zu werden (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass ein Notar

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