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OLG Stuttgart: Pflichtteilsberechtigter kann Kontoauszüge überprüfen

Der Pflichtteilsberechtigte hat nur wenig Gelegenheiten, zu erforschen, was mit dem Vermögen des Erblassers zu Lebzeiten geschah. Ein direkter Auskunftsanspruch besteht nur hinsichtlich des Nachlassbestandes zum Stichtag Todestag und hinsichtlich Schenkungen. Doch über einen Trick kann der Pflichtteilsberechtigte auch Einsicht in die Kontoauszüge und andere Unterlagen nehmen.

Pflichtteilsberechtigter kann in verschenktes Grundstück vollstrecken

Verschenkt der Erblasser ein Grundstück, kann dem Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen. Diesen auf Zahlung einer Geldabfindung gerichteten Anspruch kann der Pflichtteilsberechtigte nötigenfalls auch durch Zwangsvollstreckung in das verschenkte Grundstück durchsetzen. Dies bekräftigte der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 4. Juli 2013, Aktenzeichen V ZB 151/12.

Wie mache ich eine notariell vereinbarte Zahlung geltend?

Erben oder Pflichtteilsberechtigten werden häufig Abfindungen durch notariellen Vertrag versprochen, die nach dem Tod des Erblassers fällig werden. Solche Vereinbarungen finden sich z.B. in Erbverträgen, Erbverzichtsverträgen, Pflichtteilsverzichtsverträgen oder Grundstücksübertragungsverträgen. Leistet der Verpflichtete die Zahlung nicht wie geschuldet, kann der Berechtigte seinen Anspruch durch Rechtsanwalt und nötigenfalls Zwangsvollstreckung durchsetzen. Die Kosten muss der Verpflichtete erstatten.

OLG Saarbrücken: Notar muss Verzeichnis selbst erstellen und Verantwortung übernehmen

Der Pflichtteilsberechtigte kann gemäß § 2314 BGB vom Erben verlangen, dass ein Notar auf Kosten des Erben den Nachlass aufnimmt und ein Nachlassverzeichnis erstellt. Das notarielle Nachlassverzeichnis muss erkennen lassen, dass der Notar den Nachlass selbst ermittelt hat und für den Inhalt des Verzeichnisses die Verantwortung übernimmt. Der Notar darf sich nicht auf die Wiedergabe von Erklärungen des Erben beschränken. Diese Grundsätze führte das Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken in einem Beschluss vom 28. Januar 2011 aus (Aktenzeichen 5 W 312/10):

OLG Koblenz: So muss ein notarielles Nachlassverzeichnis aussehen

Im Beschluss vom 18. März 2014 – 2 W 495/13 – erläutert das Oberlandesgericht Koblenz, wie ein Notar ein Nachlassverzeichnis zu erstellen hat. Nach § 2314 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte nicht nur vom Erben verlangen, ein Verzeichnis über den Nachlassbestand anzufertigen. Er kann dem Erben auch aufgeben, einen Notar zu beauftragen, ein solches Verzeichnis auf Kosten des Nachlasses aufzunehmen. Der Notar soll als neutrale Amtsperson eine Gewähr bieten, dass das Verzeichnis möglichst gewissenhaft erstellt wird.

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