Werden in einem Ehegattentestament „unsere Kinder“ als Schlusserben eingesetzt, stellt sich in Patchworkfamilien oft die Frage: Sind damit nur die gemeinsamen ehelichen Kinder gemeint – oder auch ein vorehelich geborenes Kind, das im Familienverbund aufgewachsen ist? Das Oberlandesgericht Düsseldorf beantwortet dies im Einzelfall zugunsten des Stiefkindes (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.07.2025, Az. 3 Wx 116/25).

Der Fall in Kürze
- Testament (1997): Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein; „unsere Kinder“ sollen nach dem Letztversterbenden zu gleichen Teilen Schlusserben sein. Zusätzlich Pflichtteilsstraf- und Wiederverheiratungsklausel.
- Familienkonstellation: Zwei gemeinsame Söhne und der vorehelich geborene Sohn der Ehefrau, der bis ins Erwachsenenalter im gemeinsamen Haushalt lebte.
- Späteres Einzeltestament (2022): Der Ehemann setzt allein die beiden gemeinsamen Söhne ein.
- Erbschein: Ein Erbschein zugunsten der beiden Söhne wird erteilt, später eingezogen. Das OLG bestätigt die Einziehung: Auch der Stiefsohn ist Schlusserbe zu einem Drittel.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf
1. „Unsere Kinder“ kann das Stiefkind umfassen
Der Senat hält fest: „Das vorehelich geborene Kind eines Ehepartners kann auch ohne eheliche Abstammung dann unter die Formulierung ‚unsere Kinder‘ gefasst werden, wenn der andere Ehepartner im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu dem Kind ein enges persönliches Verhältnis unterhalten und es emotional wie sein eigenes Kind betrachtet hat.“
2. Auslegung nach dem wirklichen Willen
Maßgeblich ist nicht der strenge Wortlaut, sondern der wirkliche Wille beider Ehegatten im Zeitpunkt der Errichtung. Die gelebte Familienwirklichkeit sprach hier für die Einbeziehung des Stiefkindes.
3. Wechselbezüglichkeit bindet den Überlebenden (§§ 2270, 2271 BGB)
Die Schlusserbeneinsetzung zugunsten der Kinder war wechselbezüglich und damit nach dem Tod der Ehefrau bindend. Das spätere Einzeltestament des Ehemannes konnte daran nichts ändern; es blieb insoweit unwirksam. Der Erbschein, der nur die beiden gemeinsamen Kinder auswies, war daher inhaltlich unrichtig und wurde zu Recht eingezogen.
Was bedeutet das für Patchworkfamilien?
- Keine automatische Beschränkung auf gemeinsame Kinder: „Unsere Kinder“ kann – je nach Familienwirklichkeit – auch ein Stiefkind erfassen, das faktisch als eigenes Kind angesehen wurde.
- Kontext zählt: Familiäre Lebensumstände und testamentarische Klauseln (Pflichtteilsstraf-, Wiederverheiratungsklauseln) sind wichtige Auslegungshilfen.
- Bindungswirkung beachten: In Ehegattentestamenten sind Schlusserbeneinsetzungen häufig wechselbezüglich – spätere Alleingänge des Überlebenden sind dann ausgeschlossen.
Gestaltungstipps, um Streit zu vermeiden
- Begriffe präzisieren: Statt „unsere Kinder“ klar formulieren („unsere gemeinsamen Kinder A und B sowie C als Kind der Ehefrau“) – oder „Abkömmlinge“ definieren.
- Stiefkinder ausdrücklich nennen: Gewünschte Gleichbehandlung schriftlich festhalten; ggf. Vermächtnisse oder Quoten eindeutig zuordnen.
- Wechselbezüglichkeit klären: Bindungswirkung der Schlusserbeneinsetzung ausdrücklich anordnen oder – wenn gewollt – ausschließen.
So unterstützen wir Sie
- Testaments-Check: Wir prüfen, ob Formulierungen Ihren wirklichen Willen abbilden – insbesondere in Patchworkkonstellationen.
- Rechtssichere Gestaltung: Wir entwerfen Ehegattentestamente und Erbverträge mit klaren, robusten Klauseln.
- Durchsetzung im Erbfall: Wir beantragen Erbscheine, verteidigen richtige Erbscheine und bringen falsche Erbscheine zu Fall. Wir vertreten Sie in Auslegungs- und Bindungsfragen.
Ihr nächster Schritt
Sie leben in einer Patchworkfamilie oder erben aus einem älteren Ehegattentestament? Sprechen Sie uns an. Wir sorgen dafür, dass Ihr letzter Wille eindeutig formuliert wird – und im Erbfall Bestand hat.


