Veränderte Testamentsurkunden – heikles Thema mit gravierenden Folgen

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 10. April 2025 von Tobias Goldkamp

In der aktuellen Ausgabe der ErbR – Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis ist ein Fachbeitrag von mir erschienen. Darin beschäftige ich mich mit einem Thema, das in der erbrechtlichen Praxis häufig für Streit sorgt – und für Mandanten oft überraschende Folgen hat: Was gilt, wenn eine Testamentsurkunde nachträglich verändert wurde?

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp ist Fachanwalt für Erbrecht

Handschriftliche Testamente tauchen nicht immer in „unberührtem“ Zustand auf. Es gibt Ergänzungen, Streichungen, Radierungen oder handschriftliche Zusätze. Doch was ist davon zu halten? Ist die Veränderung überhaupt formwirksam? Und stammt sie wirklich vom Erblasser?

Wann Veränderungen am Testament wirksam sind – und wann nicht

Die Manipulationsgefahr bei eigenhändigen Testamenten

Notarielle Testamente sind dank amtlicher Verwahrung weitgehend vor Manipulation geschützt. Anders bei eigenhändigen Testamenten: Diese werden oft zu Hause aufbewahrt – und geraten damit leicht in die Hände von Personen, die ein Interesse an einer veränderten Erbfolge haben. Gerade nach dem Tod des Erblassers bietet sich eine Gelegenheit zur „nachträglichen Gestaltung“, etwa durch Streichungen oder das Einfügen neuer Passagen.

Was das Gesetz verlangt – und wer den Beweis führen muss

In meinem Fachbeitrag erläutere ich, unter welchen Voraussetzungen nachträgliche Ergänzungen und Änderungen wirksam sind:

  • Ergänzungen sind nur dann wirksam, wenn sie vom Erblasser eigenhändig geschrieben wurden – das muss nachgewiesen werden.
  • Eine bestehende Unterschrift reicht nicht immer: Ob eine zusätzliche Unterschrift erforderlich ist, hängt vom räumlichen Zusammenhang ab, in dem die Änderung und die vorhandene Unterschrift stehen.
  • Für Streichungen gilt § 2255 BGB: Sie können als Widerruf der betroffenen Verfügung gewertet werden – aber nur, wenn der Erblasser mit Aufhebungsabsicht gehandelt hat.
  • Besonders heikel: Wurde das Testament verändert, als der Erblasser bereits testierunfähig war, ist die Änderung unwirksam.

Wer trägt die Beweislast?

In der Praxis stellt sich oft die Frage: Wer muss was beweisen? Das hängt davon ab, wer sich auf die Wirksamkeit (oder Unwirksamkeit) der Änderung beruft. Der Beitrag analysiert detailliert, wie Rechtsprechung und Literatur diese Beweisfragen behandeln – etwa bei verloren gegangenen Testamentsurkunden oder Zweifeln an der Testierfähigkeit.

Was bedeutet das für die Testamentsgestaltung in der Praxis?

Die Risiken veränderter Testamente lassen sich durch vorausschauende Gestaltung minimieren. Wer sicherstellen möchte, dass sein letzter Wille beachtet wird, sollte:

  • auf die amtliche Verwahrung seines Testaments achten,
  • Änderungen nicht „zwischen Tür und Angel“ vornehmen,
  • bei jeder Änderung eine vollständige Neufassung erwägen – samt neuer Unterschrift und Datum.

Und vor allem: rechtzeitig qualifizierte Beratung in Anspruch nehmen. Als Fachanwalt für Erbrecht habe ich in vielen Verfahren erlebt, wie schwer sich Gerichte mit veränderten Testamentsurkunden tun – und wie bitter es für Angehörige werden kann, wenn der mutmaßliche Wille des Erblassers nicht beweisbar ist.


Der vollständige Beitrag ist erschienen in: Tobias Goldkamp, Veränderte Testamentsurkunden, ErbR 2025, 262-270.


Wie ich Sie unterstützen kann

Wenn Sie Fragen zur Wirksamkeit eines Testaments haben – sei es als Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder potenzieller Testamentsvollstrecker –, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ich überprüfe die Urkunde auf formelle Mängel, unterstütze bei der Beweissicherung und vertrete Ihre Interessen gegenüber Nachlassgericht oder Miterben.

Sichern Sie sich rechtzeitig rechtlichen Beistand – im Erbrecht zählt oft jedes Detail.

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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