Vermögensnachfolge gestalten

Wir helfen Ihnen, Ihre Vermögensnachfolge rechtssicher zu planen und umzusetzen – ob bei der Übertragung von Immobilien zu Lebzeiten oder bei der Unternehmensnachfolge. Gemeinsam mit Ihnen gestalten wir Verträge und Testamente; auf Wunsch arbeiten wir eng mit Ihrem Steuerberater und Notaren zusammen, um eine optimale Lösung für Ihre persönlichen Bedürfnisse zu finden.

Rufen Sie uns gerne unter 02131/718190 an und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin. Wir bieten Ihnen Termine in unseren barrierefreien Kanzleiräumen, telefonisch oder als Videokonferenz – ganz nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.

Steuerliche Aspekte der Vermögensnachfolge bei Immobilien

Die Übertragung von Immobilien im Rahmen der Vermögensnachfolge ist ein komplexer Prozess, der auch steuerliche Konsequenzen hat. Es können Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer, Einkommensteuer und andere Steuern anfallen. Durch geschickte Gestaltung der Vermögensnachfolge lassen sich jedoch Steuern reduzieren oder sogar gänzlich vermeiden. Die häufigsten Modelle und ihre steuerlichen Auswirkungen werden im Folgenden erläutert.

Unternehmensnachfolge bei einer GmbH: Was ist zu beachten?

Die Nachfolge in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) stellt Erblasser, Erben und Gesellschafter vor besondere Herausforderungen. Anders als bei Personengesellschaften sind Geschäftsanteile an einer GmbH grundsätzlich vererblich. Dennoch gibt es verschiedene Regelungen und Gestaltungsmöglichkeiten, die beachtet werden müssen, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.

BFH: Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung

In seinem Urteil vom 10. April 2024 (Az. II R 22/21) hat der BFH wichtige Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Werterhöhungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Zusammenhang mit unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Zuwendungen festgelegt. Es handelt sich um eine richtungsweisende Entscheidung zur Schenkungsteuer, die für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften von hoher Bedeutung ist.

Erbvertrag mit Pflegeverpflichtung: Rücktritt als unzulässige Rechtsausübung

In einem aktuellen Urteil des OLG Hamm (Urteil vom 11.07.2024, Az. 10 U 74/23) wurde ein Fall verhandelt, in dem es um den Rücktritt von einem Erbvertrag wegen angeblich nicht erbrachter Pflegeleistungen ging. Die Entscheidung verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen ein Rücktritt vom Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag möglich ist und wann ein solcher Rücktritt als treuwidrig anzusehen ist.

Geschäfte vor dem Tod können bei Nachlassinsolvenz anfechtbar sein

Das Landgericht (LG) Bielefeld hat in seinem Urteil vom 28. Oktober 2021 (Az.: 5 O 180/21) eine Entscheidung getroffen, die sich mit der Anfechtbarkeit von Grundstücksübertragungen im Rahmen eines Nachlassinsolvenzverfahrens befasst. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Erben und Insolvenzverwalter, insbesondere im Hinblick auf die Rückabwicklung von Schenkungen, die kurz vor dem Tod des Erblassers vorgenommen wurden.

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