Vermögensnachfolge gestalten

Wir helfen Ihnen, Ihre Vermögensnachfolge rechtssicher zu planen und umzusetzen – ob bei der Übertragung von Immobilien zu Lebzeiten oder bei der Unternehmensnachfolge. Gemeinsam mit Ihnen gestalten wir Verträge und Testamente; auf Wunsch arbeiten wir eng mit Ihrem Steuerberater und Notaren zusammen, um eine optimale Lösung für Ihre persönlichen Bedürfnisse zu finden.

Rufen Sie uns gerne unter 02131/718190 an und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin. Wir bieten Ihnen Termine in unseren barrierefreien Kanzleiräumen, telefonisch oder als Videokonferenz – ganz nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.

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OLG Bremen: Vertretung des Nacherben durch trans- oder postmortal Bevollmächtigte

Eine trans- oder postmortale Vollmacht kann dem Bevollmächtigten weitreichende Befugnisse verleihen – aber reicht sie auch aus, um einen Nacherben zu vertreten? Mit dieser Frage beschäftigte sich das OLG Bremen (Beschluss vom 19.12.2024 – 3 W 26/24). Das Gericht entschied, dass eine über den Tod hinausgehende Vollmacht nicht nur zur Vertretung des Vorerben, sondern auch zur Vertretung des Nacherben berechtigen kann – sofern dies durch Auslegung der Vollmacht nach §§ 133, 157 BGB bestätigt wird.

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Wie Verwandte des zuerst verstorbenen Ehegatten Erbschaftsteuer sparen können

Viele Ehepaare setzen sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben ein und bestimmen andere Angehörige als Erben oder Vermächtnisnehmer für den zweiten Erbfall. Ohne besondere Regelung kann dies zu hohen Erbschaftsteuern führen, wenn die Begünstigten nicht mit dem längerlebenden Ehegatten verwandt sind.

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Erbfolge und Rückforderung bei Hofübergabe: Entscheidung des OLG Köln

Die Übertragung von landwirtschaftlichen Betrieben innerhalb der Familie ist häufig mit Bedingungen verknüpft. Eine zentrale Frage ist dabei, ob und wann der Übertragende ein Rückforderungsrecht hat – insbesondere, wenn der Erbe bestimmte Vereinbarungen nicht einhält. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in seinem Urteil vom 29. Februar 2024 (Az.: 24 U 136/20) entschieden, dass eine Rückforderung nur innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen möglich ist.

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Schenkung an den Bevollmächtigten?

Ein Vorsorgebevollmächtigter hat weitreichende Befugnisse, insbesondere wenn die Vollmacht auch die Vermögenssorge umfasst. Doch was passiert, wenn der Bevollmächtigte nach dem Tod des Erblassers erhebliche Geldbeträge nicht an die Erben herausgibt und sich auf eine Schenkung beruft? Das OLG Brandenburg (Urteil vom 15.10.2024 – 3 U 149/22) entschied, dass der Bevollmächtigte in einem solchen Fall die Herausgabe des Geldes schuldet, sofern er die behauptete Schenkung nicht beweisen kann.

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