Vermögensnachfolge gestalten

Wer seinen Nachlass regeln will, möchte klare Verhältnisse schaffen. Der Ehegatte soll abgesichert sein. Kinder sollen gerecht behandelt werden. Immobilien, Konten oder persönliche Gegenstände sollen in die richtigen Hände gelangen. Vor allem soll später kein Streit entstehen.

Wir helfen Ihnen, Ihren letzten Willen klar und rechtlich wirksam zu regeln. Dazu prüfen wir Ihre familiäre Situation, Ihr Vermögen, frühere Schenkungen und bestehende Testamente oder Erbverträge. Wir klären, wer Erbe werden soll, wer nur ein Vermächtnis erhalten soll und welche Pflichtteilsrechte zu beachten sind.

Manche Regelungen führen später zu schwierigen Konflikten. Das gilt besonders bei Patchworkfamilien, Immobilien, ungleichen Zuwendungen, gemeinschaftlichen Testamenten oder bindenden Erbverträgen. Wir sagen klar, wo Risiken liegen, und entwickeln Regelungen, die auch im Streitfall Bestand haben sollen.

Unser Schwerpunkt liegt auf erbrechtlich tragfähiger Gestaltung. Wir denken deshalb vom möglichen späteren Konflikt her: Wie wird ein Testament ausgelegt? Welche Ansprüche können entstehen? Wo drohen Beweisprobleme? Wenn notarielle Beurkundung oder steuerliche Beratung erforderlich ist, stimmen wir die nächsten Schritte mit den passenden Beratern ab.

So entsteht eine Nachfolgeregelung, die verständlich ist, zu Ihrer Situation passt und Ihre Ziele möglichst wirksam absichert.

Rufen Sie uns gerne unter 02131/718190 an und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin. Wir bieten Ihnen Termine in unseren barrierefreien Kanzleiräumen, telefonisch oder als Videokonferenz – ganz nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.

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Was geschieht mit den Bankguthaben des Erblassers? – Vollmachten, Oder-Konten und die Rechte der Erben

Nach einem Todesfall stellt sich für Angehörige oft sofort eine praktische Frage: Wer darf über die Bankguthaben des Erblassers verfügen? Müssen Konten gesperrt werden? Welche Wirkung haben Bankvollmachten über den Tod hinaus? Und was gilt bei gemeinsamen Oder-Konten von Ehegatten? Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und mehrerer Oberlandesgerichte gibt hierzu klare Leitlinien, an die dieser Beitrag anknüpft.

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OLG Celle zur Sittenwidrigkeit eines Verzichts

Das Oberlandesgericht Celle (Beschluss vom 17.11.2025, Az. 7 W 17/25) hat einen im Übergabevertrag erklärten Verzicht auf Nachabfindungsansprüche für unwirksam erklärt. Die Entscheidung betrifft zwar einen Fall nach der Höfeordnung, hat aber weit darüber hinaus Bedeutung: Sie zeigt, dass auch Erbverzichte und Pflichtteilsverzichte außerhalb des landwirtschaftlichen Sondererbrechts sittenwidrig sein können, wenn sie unter Informationsgefällen, Überrumpelungssituationen oder unzureichender Aufklärung zustande kommen. Verzichtserklärungen müssen fair, informiert und rechtsbewusst abgegeben werden – ansonsten können sie nichtig sein.

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OLG Karlsruhe: „Die es besonders gut konnte mit …“ – Warum unklare Formulierungen keine wirksame Erbeinsetzung sind

Wie konkret muss ein Erblasser den Erben benennen, damit die Verfügung wirksam ist? Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 10. Juli 2025, Az. 14 W 36/24) hatte über ein Testament zu entscheiden, in dem der Erblasser bestimmt hatte, dass „diejenige Person erben soll, die es besonders gut konnte mit“ einem von ihm eingesetzten Vorerben. Das Gericht hielt diese Formulierung für zu unbestimmt – und erklärte die Nacherbeneinsetzung für unwirksam.

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