Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main klärt mit seinem Beschluss vom 14. Mai 2024 (Az. 20 W 213/23), in welchem Umfang ein Rechtsanwalt seine Vollmacht im Grundbucheintragungsverfahren nachweisen muss, wenn es um eine im Prozessvergleich erklärte Auflassung geht. Die zentrale Frage: Wann reicht die Anführung des Anwalts im Vergleichsprotokoll als Vollmachtsnachweis aus, und wann sind strengere Nachweisanforderungen zu erfüllen?
Entscheidung und Bedeutung des Urteils
- Das OLG Frankfurt entschied, dass im Grundbuchverfahren der Nachweis der Vollmacht des Prozessanwalts durch dessen Anführung im gerichtlichen Vergleichsprotokoll in der Regel ausreichend ist.
- Dies gilt jedoch nicht, wenn Dritte dem Rechtsstreit beitreten, um einen Vergleich abzuschließen; für sie muss die Vollmacht in der Form des § 29 GBO (Grundbuchordnung) nachgewiesen werden – d.h. die Unterschrift des Mandanten unter der Vollmacht muss durch eine Notarin oder einen Notar beglaubigt werden (§ 129 BGB). Eine solche Vollmacht kann dem Grundbuchamt nachgereicht werden.
Der Beschluss differenziert also klar zwischen Parteien eines Rechtsstreits und beitretenden Dritten.
Konkreter Fall: In dem zugrunde liegenden Verfahren ging es um die Erbauseinandersetzung im Rahmen einer Erbengemeinschaft. Ein Vergleichsprotokoll, in dem die Prozessanwälte als Bevollmächtigte der Parteien aufgeführt wurden, reichte für die Grundbucheintragung der Erben aus. Für Dritte, die dem Vergleich beigetreten sind, verlangte das Gericht jedoch eine notariell beglaubigte Vollmacht nach § 29 GBO und § 129 BGB, da sie nicht als Parteien des ursprünglichen Verfahrens behandelt wurden.
Auswirkungen für die Praxis
Für Mandanten und Beteiligte ist wichtig zu verstehen, dass die rechtlichen Anforderungen an den Vollmachtsnachweis im Grundbuchverfahren variieren können. Während für die Anwälte der Parteien eines Rechtsstreits die Anführung im gerichtlichen Protokoll in der Regel genügt, gilt dies nicht für Anwälte Dritter, die dem Rechtsstreit für Zwecke des Vergleichsschlusses beitreten. Für diese wird gegenüber dem Grundbuchamt ein Nachweis der Vollmacht in unterschriftsbeglaubigter Form benötigt.
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