Vorkaufsrecht bleibt durch Erbauseinandersetzung unberührt

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat am 18. März 2024 (Az.: 2 Wx 45/24) entschieden, dass das für den ersten Verkaufsfall bestellte dingliche Vorkaufsrecht nicht erlischt, wenn ein Grundstück im Rahmen einer Erbauseinandersetzung auf einen Miterben übertragen wird. Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für Erbengemeinschaften und die Ausübung von Vorkaufsrechten.

Hintergrund des Falls

Im vorliegenden Fall war in einem Grundbuch ein Vorkaufsrecht für einen Dritten eingetragen worden, das für den ersten Verkaufsfall galt. Nach dem Tod der ursprünglichen Eigentümerin schlossen die Erben, darunter die Beteiligte, einen Erbauseinandersetzungsvertrag, durch den die Beteiligte als alleinige Eigentümerin des Grundstücks eingetragen wurde. Sie beantragte später die Löschung des Vorkaufsrechts, da sie der Ansicht war, dass dieses durch die Erbauseinandersetzung erloschen sei. Das Grundbuchamt wies den Löschungsantrag jedoch zurück.

Die Entscheidung des OLG Köln

Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts und stellte fest, dass die Übertragung des Grundstücks im Rahmen der Erbauseinandersetzung keinen Vorkaufsfall im Sinne des § 1097 BGB darstellt. Das Vorkaufsrecht erlischt nicht, wenn ein Miterbe im Wege der Erbauseinandersetzung Alleineigentümer wird. Ein solcher Fall ist nicht als „Verkauf“ an einen Dritten zu qualifizieren, der das Vorkaufsrecht auslösen würde.

Das Gericht führte aus, dass das Vorkaufsrecht auch dann bestehen bleibt, wenn das Grundstück innerhalb der Erbengemeinschaft übertragen wird. Erst wenn das Grundstück später durch den neuen Alleineigentümer an einen Dritten verkauft wird, kann der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausüben.

Bedeutung der Entscheidung

Diese Entscheidung des OLG Köln unterstreicht, dass Vorkaufsrechte bei Übertragungen innerhalb einer Erbengemeinschaft weiterhin Bestand haben und nicht durch die Erbauseinandersetzung erlöschen. Dies ist besonders relevant für Erben, die ein Vorkaufsrecht geltend machen möchten, und für diejenigen, die an der Abwicklung eines Nachlasses beteiligt sind.

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