Eine Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes automatisch, wenn mehrere Personen als gewillkürte oder gesetzliche Erben nach dem Erbfall den Nachlass gemeinsam erben. Diese Gemeinschaft ist eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft, was bedeutet, dass die Erben gemeinsam den gesamten Nachlass verwalten, bis dieser auseinandergesetzt wird.
1. Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft
Die Erbengemeinschaft entsteht unabhängig vom Willen der Erben unmittelbar mit dem Erbfall (§ 2032 BGB). Die Erbengemeinschaft ende mit der Auseinandersetzung des Nachlasses, das heißt der Aufteilung des Nachlassvermögens unter den Miterben. Bis zur Auseinandersetzung haben die Erben keine individuellen Ansprüche auf einzelne Gegenstände des Nachlasses, sondern nur auf einen Anteil am Gesamtvermögen. Anders ist es nur, wenn ein Erbe Sonderrechte hat, z.B. aufgrund eines Vertrags oder Vermächtnisses.
2. Verwaltung des Nachlasses
Die Verwaltung des Nachlasses erfolgt nach den Bestimmungen des § 2038 BGB. Die Erben sind verpflichtet, den Nachlass gemeinschaftlich zu verwalten. Dabei sollen sie die Maßnahmen treffen, die zur Erhaltung, Sicherung und Vermehrung des Nachlasses erforderlich sind. Hierbei unterscheidet man zwischen verschiedenen Verwaltungsarten:
a) Ordnungsgemäße Verwaltung
Die ordnungsgemäße Verwaltung umfasst alle Maßnahmen, die zur Erhaltung und üblichen Verwaltung des Nachlasses notwendig sind. Diese Maßnahmen werden im Regelfall durch einen Mehrheitsbeschluss der Miterben beschlossen (§ 2038 Abs. 2 S. 1 BGB). Die Mehrheit richtet sich dabei nach den Erbquoten. Eine Maßnahme gilt als ordnungsgemäß, wenn sie den Interessen des Nachlasses und der Miterben dient, ohne den Nachlass erheblich zu verändern.
b) Notwendige Erhaltungsmaßnahmen
Erhaltungsmaßnahmen können von jedem Miterben ohne Zustimmung der anderen Miterben ergriffen werden, wenn sie notwendig sind, um den Nachlass vor Schaden zu bewahren (§ 2038 Abs. 1 S. 2 BGB). Diese Notmaßnahmen dürfen jedoch nicht über das erforderliche Maß hinausgehen und müssen im Interesse des Nachlasses erfolgen. Ein Beispiel wäre die dringende Reparatur eines Wasserrohrbruchs: Der einzelne Miterbe darf eine provisorische Abdichtung allein veranlassen. Weitergehende Sanierungsmaßnahmen sind in der Erbengemeinschaft zu beschließen.
c) Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen
Entscheidungen, die über die ordnungsgemäße Verwaltung hinausgehen, wie der Verkauf von Nachlassgegenständen oder die Aufnahme von Darlehen, gelten als außerordentliche Maßnahmen. Diese Maßnahmen bedürfen der Zustimmung aller Miterben (§ 2038 Abs. 2 BGB). Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die den Nachlass wesentlich verändern.
3. Verfügungen über Nachlassgegenstände
Nach § 2040 BGB können Verfügungen über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich getroffen werden. Ein einzelner Miterbe ist nicht befugt, über einen Teil des Nachlasses eigenständig zu verfügen. Jede Verfügung über einen Nachlassgegenstand, sei es durch Verkauf, Verpfändung oder Belastung, erfordert die Zustimmung aller Erben.
4. Rechte und Pflichten der Miterben
Alle Miterben sind gleichermaßen berechtigt und verpflichtet, an der Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken. Jeder Miterbe hat das Recht, über alle Maßnahmen der Verwaltung informiert zu werden. Darüber hinaus sind die Miterben verpflichtet, die ordnungsgemäße Verwaltung zu fördern und Entscheidungen im Rahmen der Gemeinschaftsverwaltung zu respektieren.
Verweigert ein Miterbe, an einer Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung mitzuwirken, kann die Mitwirkung eingeklagt werden. Dies gilt auch, wenn eine Verfügung erforderlich ist. Die für die Verfügung notwendige Erklärung kann durch das Urteil ersetzt werden (§ 894 ZPO).
5. Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Das Ziel jeder Erbengemeinschaft ist die Auseinandersetzung, also die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben. Dies kann entweder durch einen Auseinandersetzungsvertrag erfolgen, wenn sich die Erben einig sind, oder durch ein gerichtliches Verfahren, wenn keine Einigung möglich ist. Jeder Miterbe hat das Recht, die Auseinandersetzung zu verlangen (§ 2042 BGB).