Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 19. Oktober 2024 von Tobias Goldkamp

Das Pflichtteilsrecht stellt sicher, dass bestimmte nahe Angehörige des Erblassers trotz Enterbung oder Benachteiligung im Testament nicht völlig leer ausgehen. Dieser Beitrag erklärt, wer pflichtteilsberechtigt ist und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um diesen Anspruch geltend zu machen.

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1. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Gemäß § 2303 BGB haben folgende Personengruppen Anspruch auf den Pflichtteil:

  • Abkömmlinge des Erblassers: Dazu zählen Kinder, Enkel und Urenkel des Erblassers, die in direkter Linie mit ihm verwandt sind. Abkömmlinge, die durch Adoption in die Familie aufgenommen wurden, sind ebenfalls pflichtteilsberechtigt, sofern es sich um eine Volladoption handelt.
  • Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner: Auch der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Erblassers hat einen Anspruch auf den Pflichtteil, es sei denn, es lagen die Voraussetzungen für eine Scheidung oder Auflösung der Partnerschaft zum Zeitpunkt des Todes vor.
  • Eltern des Erblassers: Wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, können auch die Eltern des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch haben.

Nicht pflichtteilsberechtigt

Nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehören Geschwister des Erblassers, Großeltern oder nicht adoptierte Stiefkinder. Auch Partner in nichtehelichen Lebensgemeinschaften haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil, da sie nach dem Gesetz nicht als Erben vorgesehen sind.

2. Pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge

Die Pflichtteilsberechtigung richtet sich in erster Linie nach den direkten Abkömmlingen des Erblassers. Hierzu gehören:

  • Kinder des Erblassers, unabhängig davon, ob sie ehelich oder nichtehelich sind. Seit dem „2. Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder“ von 2011 sind nichteheliche Kinder den ehelichen gleichgestellt, sofern der Erbfall nach dem 29. Mai 2009 eingetreten ist.
  • Adoptivkinder haben dieselben Rechte wie leibliche Kinder, wenn es sich um eine Volladoption handelt. Bei der Adoption eines Volljährigen bleiben die Verwandtschaftsverhältnisse zur Ursprungsfamilie in der Regel bestehen, was zu einer Mehrung der Pflichtteilsansprüche führen kann.

3. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner hat ebenfalls Anspruch auf den Pflichtteil, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Todes bestand. Wenn der Erblasser jedoch die Scheidung eingereicht oder ihr zugestimmt hatte und die Voraussetzungen für eine Scheidung erfüllt waren, entfällt der Pflichtteilsanspruch des Ehegatten.

4. Eltern des Erblassers

Sind keine Abkömmlinge vorhanden, können die Eltern des Erblassers einen Pflichtteil verlangen. Hingegen ist ihr Pflichtteilsrecht ausgeschlossen, sofern auch nur ein einziger Abkömmling vorhanden ist.

Fazit

Das Pflichtteilsrecht schützt enge Familienangehörige vor einer vollständigen Enterbung. Pflichtteilsberechtigt sind in erster Linie Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern des Erblassers, während entferntere Verwandte und nichteheliche Partner keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil haben. Um den Pflichtteilsanspruch erfolgreich geltend zu machen, müssen die Berechtigten bestimmte Voraussetzungen erfüllen und rechtzeitig handeln.

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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