Anspruch auf den Pflichtteil haben
- Ehepartner und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner,
- Kinder, auch adoptierte und uneheliche Kinder. Ist ein Kind bereits vor dem Erblasser verstorben, sind die Abkömmlinge des verstorbenen Kindes nach dem Erblasser pflichtteilsberechtigt, also die Enkel und Urenkel des Erblassers,
- falls der Erblasser kinderlos war auch seine Eltern.
Ein entfernterer Abkömmling kann nicht nur dann pflichtteilsberechtigt sein, wenn der nähere Abkömmling vor dem Erblasser verstorben ist, sondern auch, wenn der nähere Abkömmling nicht gesetzlicher Erbe wird, weil er die Erbschaft ausgeschlagen hat, für erbunwürdig erklärt wurde oder einen Erbverzicht erklärt hat, der sich nicht auf seine Abkömmlinge erstreckt.
Keinen Anspruch auf den Pflichtteil haben beispielsweise Geschwister, Cousins oder enge Freunde.