Bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ist besondere Sorgfalt geboten – schließlich hängt davon der Anspruch der Pflichtteilsberechtigten ab. Wie läuft die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses genau ab? Wer trägt die Kosten, und was ist zu tun, wenn ein Pflichtteilsberechtigter Einsicht in das Verzeichnis verlangt? Hier erfahren Sie, wie die Rechte und Pflichten zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten geregelt sind.
Frist für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses
Für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses wird eine Frist von drei bis sechs Wochen ab dem Zugang der Aufforderung als angemessen erachtet. Folgendes ist dabei zu beachten:
- Angemessene Fristsetzung: Selbst wenn dem Erben eine kürzere Frist gesetzt wird, setzt dies die angemessene Frist in Gang, so dass der Erbe auch bei einer zu kurzen Frist nach Ablauf der angemessenen Frist in Verzug gerät.
- Verlängerungen: Unter besonderen Umständen, etwa bei einem Erben, der nichts über die Vermögensverhältnisse des Erblassers wusste, kann eine Fristverlängerung gerechtfertigt sein.
Beispiel: Setzt der Erblasser den Tierschutzverein als Erben ein, wird der Tierschutzverein mehr Zeit für Ermittlungen benötigen als eine als Erbin eingesetzte Ehefrau, die die Vermögensverhältnisse ihres Ehemannes schon gut kannte.
Anwesenheitsrecht des Pflichtteilsberechtigten
Pflichtteilsberechtigte haben das Recht, bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses anwesend zu sein. Das bedeutet:
- Teilnahmerecht: Ein Pflichtteilsberechtigter kann verlangen, bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses anwesend zu sein, um die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.
- Erfüllung des Auskunftsanspruchs: Wird diesem Verlangen nicht nachgekommen, gilt der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf ein korrektes Nachlassverzeichnis als nicht erfüllt.
Notarielles Nachlassverzeichnis
Pflichtteilsberechtigte können ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen, welches mit erhöhtem Aufwand und Kosten verbunden ist.
Die Anforderungen für das notarielle Nachlassverzeichnis sind:
- Beauftragung des Notars: Der Erbe ist verpflichtet, den Notar unverzüglich zu beauftragen und ihm umfassende Informationen und Unterlagen über den Nachlassbestand sowie über lebzeitige Zuwendungen des Erblassers bereitzustellen.
- Fristsetzung für notarielle Verzeichnisse: Für die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses gelten Fristen von drei bis vier Monaten als angemessen.
- Aufwand des Notars: Der Notar hat eine Sorgfaltspflicht, da er die einzelnen Nachlasswerte detailliert prüfen und aufnehmen muss.
Kostentragung und Auswirkung auf den Pflichtteilsanspruch
Die Kosten für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses und eventuelle Bewertungen sind vom Erben zu tragen und gelten als Erbfallschulden. Das bedeutet:
- Kostentragung durch den Nachlass: Alle mit dem Verzeichnis verbundenen Kosten fallen dem Nachlass zur Last und reduzieren damit den Gesamtwert des Nachlasses.
- Erbfallschulden: Da diese Kosten als Erbfallschulden zu zählen sind, wirken sie sich mindernd auf den Pflichtteilsanspruch aus und reduzieren diesen anteilig.
- Verzeichnung im Nachlassverzeichnis: Die Kosten für die Erstellung des Verzeichnisses sowie etwaige Bewertungen müssen im Verzeichnis selbst verzeichnet werden, um die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten korrekt darzustellen.
Fazit
Ein korrektes und vollständiges Nachlassverzeichnis stellt sicher, dass der Pflichtteilsberechtigte eine transparente und faire Einsicht in den Nachlass erhält. Unsere Kanzlei unterstützt Sie umfassend dabei, die Rechte des Pflichtteilsberechtigten und die Pflichten des Erben im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zu wahren.
Fachanwalt für Erbrecht
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