Schenkungen zwischen Ehegatten sind in der Praxis weit verbreitet und unterliegen besonderen steuerrechtlichen Regelungen. Diese steuerlichen Bestimmungen sind nicht immer einfach zu verstehen, insbesondere wenn es um die Abgrenzung zwischen zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Begriffen geht. In diesem Artikel erläutern wir die wichtigsten Aspekte der Schenkungsteuer in der Ehe und gehen dabei auf häufige Missverständnisse ein.
Schenkungen zwischen Ehegatten: Zivilrecht vs. Steuerrecht
Im Zivilrecht werden Schenkungen zwischen Ehegatten nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) behandelt. Nach § 516 BGB gilt eine Zuwendung als Schenkung, wenn sie unentgeltlich erfolgt und der Beschenkte dadurch bereichert wird. Im Steuerrecht hingegen ist der Begriff der Schenkung weiter gefasst: Hierunter fallen alle freigebigen Zuwendungen unter Lebenden, unabhängig davon, ob sie zivilrechtlich als Schenkung eingestuft werden.
Die Rolle des Zugewinnausgleichs
Ein besonderes Augenmerk liegt auf dem Zugewinnausgleich. Der Zugewinnausgleich ist ein zivilrechtlicher Anspruch, der bei Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft entsteht. Wichtig ist, dass die Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs zivilrechtlich keine Schenkung darstellt und daher auch steuerlich keine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist.
Der Zugewinnausgleich stellt keine steuerpflichtige Zuwendung dar. Deshalb kann ein Güterstandswechsel ermöglichen, einen Teil des Vermögens steuerfrei von einem Ehegatten zum anderen zu transferieren. Denkbar ist eine sogenannte Güterstandsschaukel. Bei einer Güterstandsschaukel wechseln die Ehegatten zunächst von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung, führen den Zugewinnausgleich durch und wechseln anschließend wieder zurück in die Zugewinngemeinschaft.
Unbenannte Zuwendungen und ihre Steuerfolgen
Neben den klassischen Schenkungen gibt es die sogenannten „unbenannten Zuwendungen“ zwischen Ehegatten, die oft der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen. Während solche Zuwendungen zivilrechtlich nicht als Schenkung angesehen werden, unterliegen sie nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Schenkungsteuer, wenn sie unentgeltlich erfolgen. Es ist also unerheblich, ob die Zuwendung zivilrechtlich als Schenkung oder als Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft angesehen wird.
Beispielsweise kann der Schenkungsteuer unterliegen, wenn ein Geldbetrag, der einem Ehegatten allein zusteht, auf ein gemeinsames Konto der Eheleute überwiesen wird. Die Überweisung kann je nach Umständen steuerlich als hälftige Schenkung an den anderen Ehegatten anzusehen sein. Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte sein Einzelkonto in ein Gemeinschaftskonto umwandelt und dadurch dem anderen Ehegatten eine hälftige Mitberechtigung an dem Guthaben zuwendet.
Gestaltungsmöglichkeiten und Steuerfreibeträge
Ehegatten haben bei der Schenkungsteuer den Vorteil eines hohen Freibetrags von 500.000 Euro, der alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden kann. Dies ermöglicht es, Vermögensübertragungen steuerlich optimal zu gestalten. Zusätzlich gilt für die Zuwendung des selbstgenutzten Familienheims zwischen Ehegatten eine Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Diese Befreiung greift unabhängig vom Wert und der Größe des Familienheims und wird zusätzlich zum Freibetrag gewährt. Eine Haltefrist gibt es dabei – anders als beim Erwerb von Todes wegen – nicht.
Fazit
Schenkungen zwischen Ehegatten bieten zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, sind jedoch auch mit komplexen steuerrechtlichen Regelungen verbunden. Besonders wichtig ist es, den Unterschied zwischen zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Behandlung von Zuwendungen zu verstehen, um unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden.
Wenn Sie Fragen zur Schenkungsteuer in der Ehe oder zur optimalen Gestaltung von Vermögensübertragungen haben, steht Ihnen unsere Kanzlei mit ihrer Expertise im Erbrecht und Steuerrecht gerne zur Verfügung.