Unternehmensnachfolge bei einzelkaufmännischem Unternehmen: Was ist zu beachten?

Tobias Goldkamp

Veröffentlicht am 8. September 2024 von Tobias Goldkamp

Themen: Vermögensnachfolge gestalten

Die Nachfolge in ein einzelkaufmännisches Unternehmen ist ein komplexer erbrechtlicher Vorgang, der sowohl rechtliche als auch praktische Herausforderungen mit sich bringt. Dieser Beitrag behandelt die wesentlichen Punkte, die bei der Vererbung eines einzelkaufmännischen Geschäftsbetriebs zu berücksichtigen sind, und gibt Einblick in wichtige Haftungs- und Verwaltungsfragen.

1. Vererblichkeit eines einzelkaufmännischen Unternehmens

Ein einzelkaufmännisches Unternehmen fällt mit dem Tod des Erblassers als wirtschaftliche Einheit in den Nachlass (§ 22 HGB). Es kann von den Erben fortgeführt werden, wobei die Kaufmannseigenschaft jedoch nicht vererblich ist. Die Firma des Erblassers kann fortgeführt werden, jedoch mit dem Zusatz „in Erbengemeinschaft“, sofern mehrere Erben vorhanden sind.

a) Erbengemeinschaft als Unternehmensträger

Wenn mehrere Erben vorhanden sind, wird das Handelsgeschäft gemeinschaftliches Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Die Erbengemeinschaft tritt als Träger des Unternehmens auf und kann das Geschäft in gesamthänderischer Verbundenheit fortführen. Die Erben müssen sich einstimmig für die Fortführung des Unternehmens entscheiden, andernfalls kann es zur Abwicklung kommen.

b) Fortführung des Unternehmens

Die Fortführung eines einzelkaufmännischen Unternehmens durch die Erben stellt eine Maßnahme der Nachlassverwaltung dar (§ 2038 BGB). Die Erben müssen dabei wie ein einheitlicher Inhaber auftreten, was rechtliche Hürden aufwirft, da die Miterben individuell handeln, die Miterbengemeinschaft jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.

2. Haftung bei der Fortführung des Unternehmens

Bei der Übernahme eines einzelkaufmännischen Betriebs übernehmen die Erben auch die Verbindlichkeiten des Unternehmens. Es gilt die unbeschränkte Haftung für die Altverbindlichkeiten des Unternehmens (§ 27 HGB). Diese erweiterte handelsrechtliche Haftung betrifft alle Miterben, auch diejenigen, die nicht aktiv an der Fortführung beteiligt sind. Die Haftung kann nur durch eine entsprechende Erklärung innerhalb von drei Monaten nach dem Erbfall beschränkt werden (§ 27 Abs. 2 HGB).

Persönliche Haftung der Erben

Für neu eingegangene Verbindlichkeiten haften die Erben persönlich mit ihrem eigenen Vermögen, sofern die Fortführung des Unternehmens zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses zählt. Diese doppelte Haftung (Nachlass- und persönliche Haftung) stellt ein erhebliches Risiko für die Erben dar.

3. Gestaltungsmöglichkeiten zur Unternehmensnachfolge

Um diese Risiken zu minimieren und eine geordnete Nachfolge sicherzustellen, gibt es verschiedene rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten:

a) Einsetzung eines Alleinerben

Die einfachste Lösung ist die Einsetzung eines Alleinerben, der das Unternehmen übernimmt. Dies kann durch Testament oder Erbvertrag geschehen. In Fällen, in denen mehrere Erben vorhanden sind, kann der Erblasser eine Teilungsanordnung treffen oder ein Vorausvermächtnis anordnen, um den Unternehmensnachfolger zu begünstigen.

b) Gründung einer Gesellschaft

Eine Umwandlung des einzelkaufmännischen Unternehmens in eine Kapital- oder Personengesellschaft zu Lebzeiten des Erblassers ist eine weitere Möglichkeit, die Haftungsrisiken zu minimieren und die Nachfolge zu regeln. Die Erben können dann Anteile an der Gesellschaft erhalten, was die Fortführung des Unternehmens strukturell erleichtert.

c) Testamentsvollstreckung

Eine Testamentsvollstreckung an einem einzelkaufmännischen Unternehmen ist grundsätzlich nicht zulässig, da dies zu einem Widerspruch zwischen erbrechtlicher und handelsrechtlicher Haftung führen würde. Alternativ kann eine Treuhandlösung in Betracht gezogen werden, bei der der Testamentsvollstrecker als Treuhänder das Unternehmen im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung der Erben, fortführt.

Fazit

Die Nachfolge in ein einzelkaufmännisches Unternehmen erfordert eine sorgfältige Planung, um Haftungsrisiken zu minimieren und die Fortführung des Unternehmens sicherzustellen. Eine klare Regelung im Testament oder die Umwandlung des Unternehmens in eine Gesellschaft zu Lebzeiten des Erblassers bieten probate Mittel, um die Unternehmensnachfolge zu strukturieren.

Tobias Goldkamp

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131-718190

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