Pflichtteil nach Tod des zweiten Elternteils

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 29. August 2024 von Tobias Goldkamp

Stirbt ein Elternteil, steht Kindern mindestens der Pflichtteil zu – eine Geldabfindung dafür, dass man nicht Erbe geworden ist, obwohl man es bei gesetzlicher Erbfolge geworden wäre.

Gesetzliche Erbfolge als Ausgangspunkt

Die Pflichtteilszahlung entspricht der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Zunächst ist also zu überlegen, welcher Erbteil angefallen wäre, wenn es kein Testament und keinen Erbvertrag gegeben hätte. Der Pflichtteil ist die Hälfte davon.

Erster Erbfall und Schlusserbfall

Bei Ehepaaren ist zu unterscheiden zwischen dem ersten Erbfall und dem Schlusserbfall. Erster Erbfall nennt man den Erbfall desjenigen der beiden Eheleute, der zuerst verstirbt. Schlusserbfall nennt man den zweiten Erbfall, d.h. den Erbfall der längerlebenden Person.

Die Erbquoten und damit die Pflichtteilsquoten unterscheiden sich in den beiden Erbfällen, da die Personenkonstellation der Hinterbliebenen unterschiedlich ist. Während der Erstversterbende einen Ehepartner hinterlässt, hinterlässt der Längerlebende meist keinen Ehepartner, es sei denn, er hat erneut eine Ehe geschlossen.

Pflichtteilsquote

Stirbt das zweite Elternteil, ergeben sich abhängig von der Anzahl der Kinder folgende Pflichtteilsquote:

  • Bei einem Kind beträgt die Pflichtteilsquote 50 % des Nachlasswertes. Denn ohne Verfügung von Todes wegen wäre die Erbquote 100 %.
  • Bei zwei Kindern beträgt die Pflichtteilsquote 25 %.
  • Bei drei Kindern beträgt die Pflichtteilsquote 1/6.
  • Bei vier Kindern beträgt die Pflichtteilsquote 12,5 %.

Tipps

  • Die angegebenen Quoten unterstellen, dass der Verstorbene unverheiratet bzw. verwitwet war.
  • Lebzeitige Zuwendungen des Verstorbenen können die Pflichtteilshöhe beeinflussen.
  • Um die zur Berechnung erforderlichen Daten zu ermitteln, bietet § 2314 BGB Hilfsansprüche auf Auskunft und Wertermittlung.
  • Dadurch, dass beim Tod des zweiten Elternteils meist kein Ehepartner vorhanden ist, sind die Pflichtteilsquoten der Kinder doppelt so hoch wie beim Erbfall des ersten Elternteils. Weil außerdem der zweite Elternteil oft noch das vom ersten Elternteil geerbte Vermögen hat, kann der Pflichtteil im Schlusserbfall viermal so hoch sein wie beim ersten Erbfall.
Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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