OLG Saarbrücken: Hemmung der Ausschlagungsfrist bei verspäteter Einreichung der notariellen Erklärung durch den Notar

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 27. September 2024 von Tobias Goldkamp

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat in seinem Beschluss vom 21. August 2024 (Az. 5 W 46/24) eine wichtige Entscheidung zur Hemmung der Ausschlagungsfrist bei Erbfällen getroffen. Diese kann durch höhere Gewalt gehemmt werden, wenn die verspätete Einreichung der Ausschlagungserklärung auf ein Verschulden des Notars zurückzuführen ist, der die Erklärung beurkundet und sich verpflichtet hat, diese fristgerecht beim Nachlassgericht einzureichen.

Ausgangslage

Die Stieftochter des Erblassers hatte einen Erbschein beantragt, der ausweisen sollte, dass sie Alleinerbin nach dem Erblasser geworden ist. Ihr Erbrecht hing davon ab, dass die Kinder des Erblassers das Erbe rechtzeitig ausgeschlagen hatten. Die Erben hatten zwar vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist die Ausschlagung vor einem Notar erklärt. Der Notar hatte jedoch die Ausschlagungserklärung verzögert beim Nachlassgericht eingereicht. Das Nachlassgericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass die Ausschlagungserklärung der Kinder verspätet eingegangen sei. Die Stieftochter legte Beschwerde gegen diesen Beschluss ein.

Entscheidung des OLG Saarbrücken

Das OLG Saarbrücken hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und stellte fest, dass die Ausschlagungsfrist in diesem Fall gehemmt war. Die Ausschlagungserklärung war aufgrund einer Verzögerung durch den Notar verspätet beim Nachlassgericht eingegangen. Der Notar hatte die Pflicht übernommen, die Erklärung beim Gericht einzureichen, was er jedoch nicht rechtzeitig tat. Dieses Verschulden des Notars sah das Gericht als höhere Gewalt an, die die Frist hemmte.

Die Folge dieser Hemmung war, dass die Nacherben die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hatten, wodurch die Stieftochter rückwirkend zur alleinigen Vollerbin wurde.

Hemmung der Ausschlagungsfrist bei höherer Gewalt

Gemäß § 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann die Ausschlagungsfrist gehemmt werden, wenn höhere Gewalt vorliegt. Das Gericht stellte klar, dass höhere Gewalt auch dann vorliegt, wenn ein Notar, der die Einreichung einer Erklärung übernommen hat, diese aufgrund eines Fehlers verspätet einreicht.

Rechtlicher Hintergrund ist, dass ein Notar rechtlich als Behörde anzusehen ist und nicht etwa als Dienstleister oder Erfüllungsgehilfe.

Entscheidend war in diesem Fall, dass die Erben sich auf die rechtzeitige Einreichung durch den Notar verlassen hatten und nicht selbst aktiv werden mussten.

Konsequenzen für Erben und Nachlassverfahren

Dieses Urteil verdeutlicht, dass bei der Fristwahrung in Nachlassverfahren eine Hemmung der Fristen möglich ist, wenn ein beauftragter Notar die Einreichung der Ausschlagungserklärung verzögert.

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Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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