Wie mache ich eine notariell vereinbarte Zahlung geltend?

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 20. Januar 2016 von Tobias Goldkamp

Erben oder Pflichtteilsberechtigten werden häufig Abfindungen durch notariellen Vertrag versprochen, die nach dem Tod des Erblassers fällig werden. Solche Vereinbarungen finden sich z.B. in Erbverträgen, Erbverzichtsverträgen, Pflichtteilsverzichtsverträgen oder Grundstücksübertragungsverträgen. Leistet der Verpflichtete die Zahlung nicht wie geschuldet, kann der Berechtigte seinen Anspruch durch Rechtsanwalt und nötigenfalls Zwangsvollstreckung durchsetzen. Die Kosten muss der Verpflichtete erstatten.

Der Sinn solcher Vereinbarungen besteht häufig darin, Geschwister gleich zu behandeln oder Pflichtteilsansprüche abzugelten.

Beispiel:

Egon überträgt seinem Sohn Hans sein Hausgrundstück. Als Gegenleistung wird unter anderem vereinbart, dass Hans seinen Geschwistern Maria und Bernd je 20.000 Euro zahlen soll, fällig drei Monate nach dem Tod des Vaters Egon. Nachdem Egon verstirbt und drei Monate verstrichen sind, überlegen Maria und Bernd, was sie machen sollen, um an die ihnen zustehende Zahlung zu kommen.

Lösung:

Maria und Bernd können einen Rechtsanwalt beauftragen, die Zahlungen für sie geltend zu machen. Der Rechtsanwalt wird den Vertrag prüfen und sie beraten, welche Rechte ihnen im Einzelnen zustehen.

In der Regel wird der Rechtsanwalt Hans anschreiben und zur Zahlung auffordern. Oft bewirkt ein anwaltliches Aufforderungsschreiben, dass sich die Betroffenen ihrer Pflichten bewusst werden und zahlen.

Als nächsten Schritt kann der Rechtsanwalt die Zwangsvollstreckung veranlassen, wenn der Vertrag eine Unterwerfungsklausel enthält, also eine Regelung, wonach sich der Verpflichtete wegen der Zahlung der Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterwirft. Eine solche Klausel kann in notariellen Verträgen vereinbart werden und ist bei wesentlichen Verpflichtungen auch üblich. Sie ersetzt ein entsprechendes Urteil, durch das der Verpflichtete zur Zahlung verurteilt wird. Durch die Unterwerfungsklausel kann sich der Berechtigte also ein Klageverfahren sparen und direkt zur Zwangsvollstreckung übergehen.

Enthält der Vertrag keine Unterwerfungsklausel, kann der Rechtsanwalt die geschuldete Zahlung durch eine Klage durchsetzen. Können alle Zahlungsvoraussetzungen durch Urkunden nachgewiesen werden, beispielsweise durch Vorlage des Vertrages und der Sterbeurkunde, kann die Klage im beschleunigten Urkundenverfahren bzw. Urkundenprozess erfolgen.

Die Zwangsvollstreckung kann beispielsweise durch Kontenpfändung, Gerichtsvollzieher oder Zwangsversteigerung erfolgen.

Die Kosten des Rechtsanwalts, eines Gerichtsverfahrens und einer Zwangsvollstreckung wird das Gericht dem Verpflichteten, hier Hans, auferlegen, da er sich mit der geschuldeten Zahlung in Verzug (=schuldhafter Verspätung) befand. Hans muss Maria und Bernd also nicht nur den vertraglichen Betrag zahlen, sondern auch die entstandenen Kosten.

Außerdem schuldet er Verzugszinsen in vertraglich vereinbarter oder in gesetzlicher Höhe. Der gesetzliche Zinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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