Wenn Vermögen aus dem Nachlass verschwindet: Beauftragter muss Verwendung beweisen

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 29. Juni 2026 von Tobias Goldkamp

Wer für einen anderen Vermögen verwaltet, muss später erklären können, was damit geschehen ist. Das gilt nicht nur bei Anlageverträgen, sondern auch in vielen Erbfällen: bei Vorsorgevollmacht, Kontovollmacht, Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckung oder wenn ein Miterbe vor oder nach dem Erbfall Geldgeschäfte übernommen hat. Der BGH stärkt mit einer aktuellen Entscheidung die Position desjenigen, der Herausgabe verlangt.

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Das BGH-Urteil vom 09.04.2026, Az. III ZR 52/25, betrifft zwar keinen Erbfall. Die Entscheidung ist für streitige Erbfälle aber sehr wichtig. Denn der BGH stellt klar: Wer als Beauftragter Geld erhält, muss darlegen und beweisen, dass er es bestimmungsgemäß verwendet hat. Der Auftraggeber muss nicht zuerst Auskunft einklagen. Er darf sofort auf Herausgabe klagen.

Der Fall: 250.000 Euro für Edel- und Technologiemetalle

Der Kläger hatte der Beklagten 250.000 Euro überwiesen. Die Beklagte sollte damit für ihn Technologie- und Edelmetalle erwerben und diese anschließend verwahren. Sie bestätigte den Geldeingang und listete Metallmengen auf. Die Bestätigung enthielt aber keine Einkaufspreise. Später verlangte der Kläger sein Geld zurück. Die Beklagte bot einen Rückkauf des Depotbestands abzüglich Lagerkosten für 229.500,39 Euro an. Der Kläger nahm die Zahlung nur als Anzahlung auf seine Forderung und verlangte weiter 47.326 Euro. Er meinte, die Beklagte habe nur 202.674 Euro tatsächlich investiert.

Das Landgericht wies die Klage hinsichtlich des Restbetrags ab. Das Oberlandesgericht Bamberg hielt die Klage ebenfalls nicht für schlüssig. Es meinte, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Beklagte die Metalle nicht oder nicht vollständig gekauft habe. Er hätte zunächst Auskunft und Rechnungslegung verlangen oder eine Stufenklage erheben können.

Der BGH sah das anders. Er hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Die Entscheidung: Der Beauftragte muss den Verbleib des Geldes erklären

Der BGH ordnete den Vertrag als gemischten Vertrag mit Elementen des Auftrags, der Geschäftsbesorgung und der Verwahrung ein. Für den Erwerb der Metalle war entscheidend: Die Beklagte hatte Geld erhalten, um es nach einem bestimmten Auftrag zu verwenden. Deshalb kam ein Herausgabeanspruch aus § 667 BGB in Betracht.

§ 667 BGB verpflichtet den Beauftragten, herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder aus der Geschäftsbesorgung erlangt. Das betrifft nicht nur Gegenstände, die später unverändert zurückgegeben werden sollen. Es betrifft auch Geld, das der Beauftragte eigentlich verwenden sollte. Wenn das Geld noch vorhanden ist, muss es zurückgezahlt werden. Wenn es nicht mehr vorhanden ist, aber nicht zweckgerecht eingesetzt wurde, muss es ebenfalls herausgegeben werden.

Für die Klage reicht nach dem BGH zunächst aus, dass der Auftraggeber darlegt und beweist, welchen Auftrag es gab, was der Beauftragte erhalten hat und welche Weisungen er beachten musste. Der Kläger musste also nicht im Einzelnen beweisen, zu welchen Preisen die Beklagte die Metalle hätte kaufen können. Er musste auch nicht beweisen, dass tatsächlich ein Restbetrag übriggeblieben war.

Entscheidend ist die Beweislast: Die Beklagte musste darlegen und gegebenenfalls beweisen, was mit dem zweckgebunden überlassenen Geld im Einzelnen geschehen war. Verbleibende Zweifel gehen zulasten des Beauftragten. Die pauschale Behauptung, der Vertrag sei vollständig abgewickelt worden, genügte nicht. Kaufbelege oder vergleichbare Nachweise über die Erwerbsvorgänge hatte die Beklagte nicht vorgelegt.

Kein Zwang zur Auskunftsklage oder Stufenklage

Besonders wichtig ist ein weiterer Punkt: Der Kläger musste nicht zuerst Auskunft nach § 666 BGB verlangen. Er durfte sofort eine Herausgabeklage erheben. Das ist prozessual bedeutsam.

Eine Stufenklage kann sinnvoll sein, wenn der Anspruchsteller noch nicht beziffern kann, was genau herauszugeben ist. Sie beginnt mit Auskunft oder Rechnungslegung und führt später zur Zahlung. Der BGH sagt aber: Diese Stufenklage ist eine Möglichkeit, kein Zwang. Wer das Risiko eingehen will, dass der Beauftragte im Prozess eine ordnungsgemäße Verwendung beweist, darf sofort Zahlung verlangen.

Auch der Urkundenprozess änderte daran nichts. Zwar müssen dort die klagebegründenden Tatsachen grundsätzlich durch Urkunden bewiesen werden. Der BGH stellt aber klar: Was der Kläger nach allgemeinen Beweislastregeln nicht beweisen muss, muss er auch im Urkundenprozess nicht urkundlich beweisen.

Warum das im Erbrecht wichtig ist

In Erbfällen geht es häufig um die Frage, ob Geld zu Lebzeiten des Erblassers ordnungsgemäß verwendet wurde. Typische Fälle sind:

  • Ein Kind hatte eine Kontovollmacht und hob über Jahre Beträge ab. Nach dem Tod fragen die Miterben, ob das Geld für den Erblasser verwendet oder an sich selbst genommen wurde.
  • Ein Bevollmächtigter verwaltete mit einer Vorsorgevollmacht das Vermögen des späteren Erblassers. Nach dem Erbfall fehlen Belege für Überweisungen, Barabhebungen oder angebliche Pflege- und Haushaltskosten.
  • Ein Miterbe kümmerte sich nach dem Tod allein um Nachlasskonten, Mieteinnahmen oder den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände. Die übrigen Miterben erhalten nur pauschale Erklärungen.
  • Ein Testamentsvollstrecker verwaltet Nachlasswerte und muss gegenüber den Erben Rechenschaft ablegen. Für ihn gelten über § 2218 BGB wesentliche auftragsrechtliche Pflichten entsprechend.

In solchen Fällen ist zuerst sauber zu prüfen, ob tatsächlich ein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis bestand. Eine Vollmacht im Außenverhältnis genügt nicht immer allein. Sie ist aber ein starkes Indiz, wenn der Bevollmächtigte erhebliche Vermögensangelegenheiten übernehmen sollte. Gerade bei größeren Geldbewegungen spricht viel dafür, dass mehr vorlag als eine unverbindliche familiäre Gefälligkeit.

Für Erben ist außerdem wichtig: Ansprüche des Erblassers aus einem Auftragsverhältnis gehen grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. Bei mehreren Erben muss geprüft werden, ob die Erbengemeinschaft gemeinsam handelt oder ob ein Miterbe Leistung an die Erbengemeinschaft verlangen kann. Das ist keine Formalie. Ein falscher Klageantrag kann ein gutes materielles Recht unnötig gefährden.

Was Betroffene jetzt sichern sollten

Wer als Erbe oder Miterbe den Verdacht hat, dass ein Bevollmächtigter, Miterbe oder sonstiger Verwalter Geld nicht ordnungsgemäß verwendet hat, sollte frühzeitig Unterlagen sichern. Wichtig sind vor allem Vollmachten, Kontoauszüge, Überweisungsbelege, Barabhebungen, Schriftverkehr, Pflegeverträge, Rechnungen, Quittungen, Depotunterlagen und Nachweise über behauptete Ausgaben.

Danach muss strategisch entschieden werden:

  • Reicht der Stand der Unterlagen für eine Zahlungsklage?
  • Ist zunächst Auskunft und Rechnungslegung sinnvoll?
  • Kommt eine Stufenklage in Betracht?
  • Muss ein Anspruch der Erbengemeinschaft geltend gemacht werden?
  • Drohen Verjährungsprobleme?
  • Gibt es Anhaltspunkte für Schenkungen, Pflichtteilsergänzung oder eine Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers?

Die BGH-Entscheidung hilft vor allem gegen pauschale Verteidigung. Wer fremdes Geld verwaltet hat, kann sich nicht darauf beschränken, allgemein eine ordnungsgemäße Verwendung zu behaupten. Er muss nachvollziehbar darstellen und beweisen, wohin das Geld geflossen ist. Fehlen Belege, kann das prozessual entscheidend sein.

Fazit

Das BGH-Urteil vom 09.04.2026, Az. III ZR 52/25, stärkt Auftraggeber und ihre Rechtsnachfolger. Für streitige Erbfälle bedeutet das: Erben müssen nicht jede Lücke in der Verwaltung fremden Geldes selbst aufklären. Wer als Beauftragter, Bevollmächtigter oder Verwalter Geld erhalten hat, trägt das Risiko unklarer Dokumentation.

Wir prüfen in solchen Fällen Vollmachten, Konto- und Nachlassunterlagen, entwickeln die passende Anspruchsstrategie und vertreten Erben, Miterben, Pflichtteilsberechtigte und Testamentsvollstrecker außergerichtlich und gerichtlich. Sprechen Sie uns an, wenn Sie klären möchten, ob Geld aus dem Nachlass herauszugeben ist oder ob eine Auskunfts-, Stufen- oder Zahlungsklage sinnvoll ist.

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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