Vermächtnis nicht erfüllt: Wann haftet der Testamentsvollstrecker persönlich?

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 17. Juni 2026 von Tobias Goldkamp

Ein Vermächtnis kann erheblichen Wert haben. Wird es nicht erfüllt, liegt der Gedanke nahe, den Testamentsvollstrecker persönlich auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Das ist aber nicht immer möglich. Das OLG Karlsruhe zeigt in einer aktuellen Entscheidung: Wer ein Vermächtnis verlangt und zugleich den Erbvertrag angreift, aus dem sich dieses Vermächtnis ergibt, kann die Durchsetzbarkeit seines eigenen Anspruchs gefährden (Urteil des OLG Karlsruhe vom 29.05.2026, Az. 14 U 18/25).

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Der Fall: Vermächtnis über Gesellschaftsanteile

Der Erblasser hatte mit Erbvertrag vom 10.08.2022 seine Tochter zur Alleinerbin eingesetzt. Seinem Sohn vermachte er unter anderem Anteile an einer Grundstücks-GbR. Der Sohn war zugleich Geschäftsführer der später klagenden Gesellschaft lettischen Rechts.

Der Testamentsvollstrecker führte in einem vorläufigen Nachlassverzeichnis für die Beteiligung an der GbR einen Wert von 781.550 Euro auf. Der Vermächtnisnehmer nahm das Vermächtnis an und setzte dem Testamentsvollstrecker anschließend eine Frist zur Erfüllung. Er verlangte also die Übertragung der Beteiligung.

Während diese Frist lief, erklärte der Vermächtnisnehmer jedoch gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung von Teilen des Erbvertrags. In einem weiteren Verfahren machte er außerdem geltend, der Erblasser sei beim Abschluss des Erbvertrags testierunfähig gewesen.

Nach Ablauf der gesetzten Frist verlangte der Vermächtnisnehmer nicht mehr die Übertragung der GbR-Beteiligung, sondern Schadensersatz in Höhe von 781.550 Euro. Diesen Anspruch trat er an die Klägerin ab. Die Klägerin verklagte den Testamentsvollstrecker persönlich.

Vermächtnisnehmer, Erbe und Testamentsvollstrecker: Wer schuldet was?

Ein Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe. Er erhält nicht automatisch einen Anteil am Nachlass. Er bekommt vielmehr einen Anspruch auf Herausgabe oder Übertragung des vermachten Gegenstands. Dieser Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Beschwerten, häufig also gegen den Erben oder den Nachlass.

Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, hat der Testamentsvollstrecker eine zentrale Rolle. Er verwaltet den Nachlass und muss dafür sorgen, dass Vermächtnisse erfüllt werden. Verletzt er seine Pflichten schuldhaft, kann er nach § 2219 Abs. 1 BGB persönlich haften. Das gilt nicht nur gegenüber Erben, sondern auch gegenüber Vermächtnisnehmern, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist.

Das OLG Karlsruhe bestätigt diesen Ausgangspunkt ausdrücklich. Ein Vermächtnisnehmer muss also nicht in jedem Fall zuerst erfolglos gegen den Erben vorgehen, bevor er den Testamentsvollstrecker auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Das ist für die Praxis wichtig. Der Testamentsvollstrecker ist nicht bloßer Bote des Erben, sondern trägt eigene Verantwortung.

Warum die Klage trotzdem scheiterte

Die Klägerin verlor trotzdem. Der entscheidende Punkt lag nicht darin, dass ein Testamentsvollstrecker nie persönlich haften könnte. Entscheidend war vielmehr, dass der Vermächtnisanspruch während der gesetzten Frist nicht mehr sicher durchsetzbar war.

Der Vermächtnisnehmer hatte den Erbvertrag angefochten. Diese Anfechtung konnte, wenn sie Erfolg gehabt hätte, nicht nur die Erbeinsetzung berühren. Sie konnte nach der rechtlichen Bewertung des Gerichts auch das Vermächtnis selbst erfassen. Denn einzelne Verfügungen in einem Erbvertrag können miteinander zusammenhängen. Fällt eine Regelung weg, kann auch eine andere Verfügung unwirksam sein, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie ohne die weggefallene Regelung nicht getroffen hätte.

Für den Testamentsvollstrecker entstand dadurch ein echtes Risiko. Er durfte nicht einfach übertragen, als wäre die Rechtslage eindeutig. Denn erfüllt ein Testamentsvollstrecker ein unwirksames Vermächtnis, kann auch das eine Pflichtverletzung sein. Er muss die Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen prüfen und in Zweifelsfällen eine gerichtliche Klärung herbeiführen.

Das OLG Karlsruhe sah deshalb keine Pflichtverletzung darin, dass der Testamentsvollstrecker innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllte. Die Leistung war in dieser Situation nicht ohne Weiteres durchsetzbar. Ohne durchsetzbaren Anspruch während der Frist entsteht kein Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach § 281 BGB.

Schadensersatz statt der Leistung ist kein Druckmittel ohne Risiko

Die Entscheidung zeigt ein häufig unterschätztes Risiko im Erbstreit. Wer eine Frist setzt und danach Schadensersatz statt der Leistung verlangt, bewegt sich im allgemeinen Leistungsstörungsrecht. § 281 Abs. 4 BGB bestimmt: Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung, ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen.

Das kann taktisch sinnvoll sein, wenn der Anspruch eindeutig besteht und der Schuldner grundlos nicht erfüllt. Es kann aber gefährlich sein, wenn die Rechtslage unsicher ist. Dann stellt sich die Frage, ob der Anspruch während der Nachfrist überhaupt durchsetzbar war.

Im Fall des OLG Karlsruhe kam hinzu: Der Vermächtnisnehmer selbst hatte die Unsicherheit durch die Anfechtung des Erbvertrags geschaffen. Wer die Grundlage seines Vermächtnisses angreift, kann nicht ohne Weiteres gleichzeitig verlangen, dass der Testamentsvollstrecker dieses Vermächtnis sofort vollzieht.

Verzögerungsschaden ist nicht automatisch der Wert des Vermächtnisses

Auch ein zweiter Punkt ist praxisrelevant. Schon das Landgericht hatte darauf hingewiesen, dass eine Verzögerung der Vermächtniserfüllung nicht automatisch zu einem Schaden in Höhe des vollen Werts des Vermächtnisses führt.

Wenn der vermachte Gegenstand noch übertragen werden kann, liegt der Schaden nicht ohne Weiteres im Wert dieses Gegenstands. Denkbar sind vielmehr Schäden, die gerade durch die Verzögerung entstehen. Dazu können etwa Finanzierungskosten, entgangene Nutzungen, konkrete Wertverluste oder zusätzliche Rechtsverfolgungskosten gehören. Solche Schäden müssen aber schlüssig dargelegt und bewiesen werden.

Das OLG Karlsruhe musste diese Frage am Ende nicht abschließend entscheiden. Es ließ offen, ob die bloße Nichterfüllung eines noch erfüllbaren Vermächtnisses überhaupt einen persönlichen Schadensersatzanspruch gegen den Testamentsvollstrecker in Höhe des Vermächtniswerts begründen kann. Für die Praxis bleibt daher wichtig: Wer Schadensersatz verlangt, sollte genau unterscheiden zwischen Erfüllung, Verzögerungsschaden und Schadensersatz statt der Leistung.

Was Vermächtnisnehmer vor einer Fristsetzung prüfen sollten

Vermächtnisnehmer sollten vor einer Fristsetzung klären, ob ihr Anspruch fällig und durchsetzbar ist. Dazu gehört die Prüfung der letztwilligen Verfügung, möglicher Auslegungsfragen, Anfechtungen, Testierfähigkeitseinwände und etwaiger Bedingungen.

Besonders heikel ist eine Doppelstrategie. Wer einerseits das Testament oder den Erbvertrag angreift und andererseits daraus ein Vermächtnis sofort erfüllt haben will, braucht eine klare prozessuale Strategie. Sonst kann der Testamentsvollstrecker einwenden, er dürfe wegen der ungeklärten Wirksamkeit nicht leisten.

In geeigneten Fällen kann zunächst eine Klage auf Vermächtniserfüllung sinnvoll sein. In anderen Fällen steht eine Feststellungsklage im Vordergrund. Manchmal ist es auch besser, den Streit über die Testierfähigkeit oder die Auslegung zuerst zu klären, bevor Schadensersatz statt der Leistung verlangt wird.

Was Testamentsvollstrecker beachten müssen

Testamentsvollstrecker dürfen ein Vermächtnis nicht grundlos blockieren. Sie müssen den Nachlass ordnungsgemäß verwalten und Vermächtnisse erfüllen. Untätigkeit, Verzögerung oder einseitige Parteinahme können eine persönliche Haftung auslösen.

Gleichzeitig müssen sie nicht blind erfüllen. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit des Vermächtnisses, müssen sie diese prüfen. Geht es um Testierfähigkeit, Anfechtung oder die Auslegung eines Erbvertrags, kann es geboten sein, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Wichtig ist dann eine saubere Dokumentation: Welche Zweifel bestehen? Welche Unterlagen wurden geprüft? Welche Beteiligten wurden angehört? Welche Schritte wurden zur Klärung eingeleitet?

Fazit: Persönliche Haftung ja, aber nur bei durchsetzbarem Anspruch und Pflichtverletzung

Das Urteil des OLG Karlsruhe stärkt nicht einseitig Testamentsvollstrecker oder Vermächtnisnehmer. Es ordnet die Haftung sauber ein. Der Testamentsvollstrecker kann persönlich haften, wenn er ein Vermächtnis schuldhaft nicht erfüllt. Aber der Vermächtnisnehmer muss zeigen, dass der Anspruch durchsetzbar war, dass eine Pflichtverletzung vorlag und dass gerade dadurch ein Schaden entstanden ist.

Für streitige Erbfälle ist die Entscheidung besonders wichtig. Vermächtnisse, Erbverträge, Anfechtungen und Testierfähigkeitseinwände dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Wer vorschnell Schadensersatz verlangt, kann seine Position schwächen. Wer als Testamentsvollstrecker vorschnell erfüllt, kann ebenfalls haften.

Wir unterstützen Vermächtnisnehmer, Erben und Testamentsvollstrecker bei der Prüfung von Vermächtnissen, Erbverträgen, Testierfähigkeit, Anfechtung, Testamentsvollstreckung und persönlicher Haftung. Wir entwickeln eine klare Strategie für außergerichtliche Verhandlungen, Erfüllungsklagen, Feststellungsklagen, Schadensersatzansprüche und Vergleichslösungen. Sprechen Sie uns an, wenn die Erfüllung eines Vermächtnisses blockiert wird oder persönliche Haftungsrisiken im Raum stehen.

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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