BGH schützt Vertragserben: Rücktrittsvorbehalt schließt Ansprüche wegen beeinträchtigender Schenkungen nicht aus

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 22. Juli 2026 von Tobias Goldkamp

Der Bundesgerichtshof hat eine seit Jahrzehnten umstrittene Frage des Erbvertragsrechts geklärt. Ein im Erbvertrag vorbehaltenes, aber nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht schließt Ansprüche des Vertragserben wegen beeinträchtigender Schenkungen (§ 2287 Abs. 1 BGB) nicht aus (BGH, Urteil vom 08.07.2026 – IV ZR 256/25). Die Entscheidung stärkt den Schutz von Vertragserben erheblich – und sie hat für mich eine besondere Note: Der BGH zitiert mehrfach meine Fachveröffentlichungen zu genau dieser Frage und schließt sich der dort vertretenen Auffassung an.

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Worum ging es?

Eheleute hatten 1969 einen notariellen Erbvertrag nach Art eines „Berliner Testaments“ geschlossen. Sie setzten sich gegenseitig zu befreiten Vorerben ein und bestimmten ihre beiden Kinder zu Nacherben und Schlusserben. In einem Nachtrag aus dem Jahr 2015 behielten sie sich ein voraussetzungsloses Rücktrittsrecht vor. Außerdem vereinbarten sie eine Abänderungsbefugnis – allerdings ausdrücklich erst für die Zeit nach dem Tod des Erstversterbenden.

Zu Lebzeiten beider Ehegatten schenkte der Ehemann der Tochter zwei Grundstücke und überwies ihr über die Jahre erhebliche Geldbeträge. Nach seinem Tod verlangte der Sohn von seiner Schwester aus § 2287 Abs. 1 BGB die hälftige Herausgabe der Zuwendungen.

Die Vorinstanz: Kein Schutz wegen des Rücktrittsvorbehalts

Das OLG Nürnberg wies die Klage ab (Urteil vom 24.10.2025 – 1 U 555/24 Erb). Es folgte einer im Schrifttum vertretenen Ansicht, wonach schon der bloße Rücktrittsvorbehalt die berechtigte Erberwartung des Vertragserben entfallen lasse. Wenn sich der Erblasser jederzeit vom Erbvertrag lösen könne, sei er nicht endgültig gebunden. Dann könne auch keine schutzwürdige Erwartung des Vertragserben enttäuscht werden.

Diese Ansicht habe ich in meiner Anmerkung zu der Entscheidung des OLG Nürnberg (Goldkamp, ErbR 2026, 100) kritisiert. Die Bindung des Erblassers ist nach dem Empfängerhorizont seines Vertragspartners zu bestimmen. Solange der Rücktritt nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form – durch notariell beurkundete, empfangsbedürftige Erklärung (§ 2296 BGB) – ausgeübt ist, darf der Vertragspartner auf den Bestand des Erbvertrags vertrauen. Dieses geschützte Vertrauen vermittelt dem Vertragserben seine berechtigte Erberwartung. Dieselbe Wertung hatte ich bereits zur parallelen Frage der Anfechtbarkeit einer bindenden Verfügung vertreten (Goldkamp, jurisPR-FamR 1/2024 Anm. 1, zu OLG Hamm, Urteil vom 9.3.2023 – I-10 U 28/22).

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat das Urteil des OLG Nürnberg aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der amtliche Leitsatz lautet:

„Ein im Erbvertrag vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht schließt eine Beeinträchtigung der objektiven Erberwartung des Vertragserben durch eine Schenkung des vertragsmäßig gebundenen Erblassers nicht aus, weil eine solche Schenkung ungeachtet des Rücktrittsvorbehalts im Schutzbereich der erbvertraglich eingegangenen Bindungen liegt.“

Die tragenden Erwägungen des Senats:

Der Erbvertrag bindet bis zur Ausübung des Rücktritts. Der Rücktrittsvorbehalt als solcher wirkt sich auf die erbvertragliche Bindung nicht aus. Erst mit dem Wirksamwerden des erklärten Rücktritts wird der Erblasser von seinen Bindungen befreit. Erst dann erlischt die berechtigte Erberwartung des Vertragserben.

Die Formanforderungen an den Rücktritt schützen den Vertragspartner. Die notarielle, empfangsbedürftige Rücktrittserklärung stellt sicher, dass der andere Vertragschließende von der Lösung erfährt und reagieren kann – etwa durch eigene lebzeitige oder letztwillige Verfügungen. Nähme man Schenkungen ohne ausgeübten Rücktritt vom Anwendungsbereich des § 2287 Abs. 1 BGB aus, könnte der Erblasser den nichtsahnenden Vertragspartner durch heimliches Wegschenken von Vermögen hintergehen.

Keine „Rosinenpickerei“ des Erblassers. Der Erblasser könnte sonst die erbvertragliche Bindung wirtschaftlich aushöhlen, ohne die Folgen eines wirksamen Rücktritts fürchten zu müssen – insbesondere den Wegfall der ihn begünstigenden Gegenverfügung des Vertragspartners (§ 2298 BGB). Er müsste sich nie entscheiden. Genau diese Entscheidung verlangt ihm das Gesetz aber ab.

Der historische Gesetzgeber wollte es so. Bereits die Motive zum BGB lehnen eine Ausnahme für Erbverträge mit Rücktrittsvorbehalt ausdrücklich ab. Solange der Rücktritt nicht erklärt ist, bleibt der Erbvertrag den allgemeinen Grundsätzen unterworfen.

Abgrenzung zum Änderungsvorbehalt. Anders liegt es beim Änderungsvorbehalt: Er nimmt lebzeitige Verfügungen des Erblassers im Umfang seiner Geltung von vornherein von der Bindung aus und schränkt die berechtigte Erberwartung entsprechend ein. Im entschiedenen Fall half das der Beschenkten aber nicht, denn die Abänderungsbefugnis galt nach dem klaren Wortlaut erst nach dem Tod des Erstversterbenden. Die anderslautende Auslegung des OLG Nürnberg verwarf der BGH als rechtsfehlerhaft – auch hier unter Bezugnahme auf meine Anmerkung.

Klarstellung zum Beschluss IV ZR 72/05

Besonders bedeutsam ist eine weitere Klarstellung. Teile der Rechtsprechung und Literatur – darunter das OLG Hamm in seinem Urteil vom 9.3.2023 – hatten aus dem BGH-Beschluss vom 3.5.2006 (IV ZR 72/05) abgeleitet, der Erblasser dürfe bei bloßer Anfechtbarkeit einer bindenden Verfügung innerhalb der Anfechtungsfrist beeinträchtigend schenken. In meiner Anmerkung in jurisPR-FamR 1/2024 hatte ich dargelegt, dass der Beschluss diese Aussage nicht trägt und der zugeschriebene Leitsatz nicht amtlich ist. Der BGH bestätigt dies nun ausdrücklich: Der Beschluss betraf allein eine Gehörsverletzung. Auch bei einer anfechtbaren Verfügung entfällt die berechtigte Erberwartung erst mit wirksamer Erklärung der Anfechtung. Soweit der Beschluss anders verstanden werden konnte, hält der Senat daran ausdrücklich nicht fest.

Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?

Für Vertragserben ist die Entscheidung ein erheblicher Gewinn an Rechtssicherheit. Wer durch einen Erbvertrag bedacht ist, verliert seinen Schutz gegen beeinträchtigende Schenkungen nicht schon deshalb, weil sich der Erblasser ein Rücktrittsrecht vorbehalten hatte. Entsprechendes gilt bei bindend gewordenen wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten, wenn eine Anfechtungsmöglichkeit bestand, aber nicht genutzt wurde. Betroffene, deren Herausgabeansprüche bisher unter Verweis auf einen Rücktrittsvorbehalt oder eine Anfechtungsmöglichkeit abgelehnt wurden, sollten ihre Ansprüche neu prüfen lassen.

Für die Gestaltungspraxis gilt umgekehrt: Wer sich als Erblasser Freiräume für lebzeitige Zuwendungen erhalten will, muss dies im Erbvertrag durch einen ausdrücklichen, auch zu Lebzeiten geltenden Änderungs- oder Schenkungsvorbehalt regeln. Ein Rücktrittsvorbehalt allein genügt dafür nicht. Und wer sich vom Erbvertrag lösen will, muss den Rücktritt förmlich erklären – mit allen Konsequenzen.

In eigener Sache

Es freut mich sehr, dass der BGH in seiner Entscheidung mehrfach auf meine Veröffentlichungen Bezug nimmt (Goldkamp, ErbR 2026, 100 sowie Goldkamp, jurisPR-FamR 1/2024 Anm. 1) und sich der dort vertretenen Auffassung anschließt. Die Auseinandersetzung mit ungeklärten Rechtsfragen des Erbrechts in Fachveröffentlichungen ist Teil unserer täglichen Arbeit – und kommt unmittelbar unseren Mandanten zugute.

Sie sind Vertragserbe oder Schlusserbe und vermuten, dass der Erblasser Vermögen zu Ihren Lasten verschenkt hat? Oder Sie möchten Ihren Erbvertrag so gestalten, dass er Ihre lebzeitige Handlungsfreiheit wahrt? Sprechen Sie uns an.

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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