Wann darf der Erblasser trotz Erbvertrag verschenken? – Eine umstrittene Entscheidung des OLG Nürnberg

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 2. Februar 2026 von Tobias Goldkamp

Wer sich durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament bindet, möchte Klarheit und Verlässlichkeit für die spätere Vermögensnachfolge schaffen. Doch was gilt, wenn der Erblasser sich ein Rücktrittsrecht vorbehält und zu Lebzeiten größere Schenkungen vornimmt? Das Oberlandesgericht Nürnberg hat hierzu eine Entscheidung getroffen, die für erhebliche Diskussionen sorgt – und aus meiner Sicht rechtlich nicht überzeugt.

Erbrechtliche Bindung – wenn der letzte Wille nicht mehr frei geändert werden kann

Viele Ehepaare und Familien entscheiden sich bewusst dafür, ihre Vermögensnachfolge verbindlich zu regeln. Dies geschieht typischerweise auf zwei Wegen:

  • durch einen Erbvertrag oder
  • durch ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen.

In beiden Fällen gilt: Derjenige, der sich bindet, kann seine getroffenen Regelungen später nicht mehr einseitig frei ändern. Die Bindung tritt beim Erbvertrag sofort ein, beim gemeinschaftlichen Testament mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten. Sie soll Vertrauen schaffen. Gerade bei Ehegatten ist diese Bindung häufig Ausdruck eines gemeinsamen Lebens- und Vermögensplans.

Schutz vor Umgehung – § 2287 BGB und missbräuchliche Schenkungen

Die Bindungswirkung eines Erbvertrags wäre wenig wert, wenn der Erblasser sie einfach dadurch umgehen könnte, dass er sein Vermögen zu Lebzeiten verschenkt. Genau hier setzt § 2287 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an.

Die Vorschrift schützt den sogenannten Vertragserben vor missbräuchlichen Schenkungen. Hat sich der Erblasser erbvertraglich gebunden und verschenkt er später Vermögen ohne anerkennenswertes eigenes Interesse, kann der Vertragserbe nach dem Erbfall vom Beschenkten Herausgabe oder Wertersatz verlangen.

Vereinfacht gesagt: Wer sich bindet, soll diese Bindung nicht heimlich durch Schenkungen aushöhlen.

Der Fall vor dem Oberlandesgericht Nürnberg – vereinfacht dargestellt

Im vom Oberlandesgericht Nürnberg entschiedenen Fall hatten Ehegatten einen Erbvertrag geschlossen. Sie setzten sich gegenseitig als Erben ein und bestimmten ihre gemeinsamen Kinder zu den späteren Erben. Zugleich behielten sie sich ein Rücktrittsrecht vom Erbvertrag vor.

Zu Lebzeiten verschenkte der Ehemann erhebliche Vermögenswerte an eines der Kinder. Nach seinem Tod schlug die Ehefrau die Erbschaft aus, sodass beide Kinder Erben wurden. Das nicht beschenkte Kind verlangte daraufhin Herausgabe der Schenkungen nach § 2287 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Die Sicht des OLG Nürnberg – Rücktrittsrecht bedeutet keine schutzwürdige Erwartung

Das Oberlandesgericht Nürnberg lehnte einen Anspruch ab (Urt. v. 24.10.2025 – 1 U 555/24 Erb). Seine Kernaussage lässt sich vereinfacht so zusammenfassen:

Wer sich in einem Erbvertrag ein freies Rücktrittsrecht vorbehält, ist nicht wirklich gebunden. Deshalb kann beim Vertragserben auch keine „berechtigte Erberwartung“ entstehen. Folge: Lebzeitige Schenkungen sind nicht als missbräuchlich anzusehen – selbst dann nicht, wenn der Rücktritt nie erklärt wurde.

Mit anderen Worten: Schon die bloße Möglichkeit, sich vom Erbvertrag zu lösen, soll ausreichen, um den Schutz des § 2287 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfallen zu lassen.

Meine Kritik – warum diese Sichtweise aus meiner Sicht nicht überzeugt

Diese Argumentation halte ich für rechtlich verfehlt.

Die berechtigte Erberwartung ist nicht aus der Perspektive des Vertragserben zu beurteilen. Maßgeblich ist vielmehr, welche Bindung der Erblasser gegenüber seinem Vertragspartner eingegangen ist – also etwa gegenüber dem Ehegatten.

Solange ein Rücktritt nicht erklärt wurde, durfte der Vertragspartner darauf vertrauen, dass der gemeinsam vereinbarte Nachfolgeplan gilt. Die berechtigte Erberwartung des Vertragserben basiert auf dem geschützten Vertrauen des Vertragspartners.

Ein Rücktrittsrecht wirkt nicht „im Hintergrund“. Es entfaltet seine rechtlichen Folgen erst dann, wenn es tatsächlich ausgeübt wird. Wer sich ein Rücktrittsrecht vorbehält, bleibt bis zu dessen Ausübung gebunden.

Aus meiner Sicht darf daher ein nie ausgeübtes Rücktrittsrecht nicht dazu führen, dass der Schutz des § 2287 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.

Für Profis mit beck-online-Zugang: Zur Anwendbarkeit von § 2287 BGB, wenn der Erblasser die bindende Verfügung durch Gestaltungsrecht hätte beseitigen können – zugleich Anmerkung zu OLG Nürnberg Urt. v. 24.10.2025 – 1 U 555/24 Erb

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Gestaltung von Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten ist. Rücktrittsrechte, Änderungsvorbehalte und ihre zeitliche Reichweite können erhebliche Auswirkungen haben – insbesondere auf den Schutz der Kinder oder anderer Vertragserben.

Zugleich verdeutlicht der Fall, dass die Rechtslage nicht in allen Punkten geklärt ist. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Revision zugelassen; eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus.

Wie wir Sie als Fachanwaltskanzlei für Erbrecht unterstützen können

Als auf das Erbrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei beraten wir Sie insbesondere:

  • bei der Gestaltung von Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten,
  • bei der rechtssicheren Ausgestaltung von Rücktritts- und Abänderungsvorbehalten,
  • bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen nach § 2287 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  • sowie bei der Bewertung lebzeitiger Schenkungen im Lichte erbvertraglicher Bindungen.

Gerne prüfen wir mit Ihnen, ob Ihre Regelungen den gewünschten Schutz bieten – oder ob Anpassungsbedarf besteht, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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