Rechte und Pflichten von Vor- und Nacherben bei der Verwaltung des Nachlasses

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 12. August 2024 von Tobias Goldkamp

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 26. Juni 2024 ein Urteil gefällt, das Klarheit über die Rechte und Pflichten von Vor- und Nacherben bei der Verwaltung eines Nachlasses schafft (Az.: IV ZR 288/22). Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, wie mit der Vorerbschaft umgegangen werden muss und unter welchen Bedingungen ein Schadensersatzanspruch der Nacherben bestehen kann.

Hintergrund des Falls

Der Erblasser verstarb 2006 und hinterließ ein Testament, in dem er seine Ehefrau zur Vorerbin und seine Nachkommen zu Nacherben ernannte. Der Erblasser und seine Ehefrau lebten im Güterstand der Gütergemeinschaft, und nach seinem Tod verfügte die Ehefrau als Vorerbin über den Nachlass.

Zum Nachlass gehörten drei Grundstücke, von denen die Vorerbin zwei verkaufte. Die Nacherben, bestehend aus dem Sohn des Erblassers und dessen Enkelinnen, machten geltend, dass ihnen durch den Verkauf und die nicht erzielten Mieteinnahmen ein Schaden entstanden sei. Sie forderten von der Vorerbin eine Sicherheitsleistung für die Nacherbschaft.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Die wesentlichen Punkte des Urteils sind:

  1. Nutzungen der Vorerbschaft: Der BGH stellte klar, dass Mieteinnahmen aus zur Erbschaft gehörenden Immobilien dem Vorerben zustehen. Diese Einnahmen sind Teil des freien Vermögens des Vorerben und unterliegen nicht der Surrogation. Das bedeutet, der Vorerbe muss diese Einnahmen nicht für die Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten verwenden oder an die Nacherben weitergeben.
  2. Verfügungsbefugnis des Vorerben: Der Vorerbe darf über zum Nachlass gehörende Immobilien verfügen, auch ohne Zustimmung der Nacherben, wenn diese Teil des Gesamtgutes der Gütergemeinschaft sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine Nacherbenvermerke im Grundbuch eingetragen sind.
  3. Schadensersatzanspruch der Nacherben: Ein Schadensersatzanspruch der Nacherben kann bestehen, wenn der Vorerbe seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verletzt. Hierbei liegt die Beweislast beim Vorerben, der nachweisen muss, dass die Veräußerung der Grundstücke im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung erfolgte.
  4. Ordnungsgemäße Verwaltung: Die ordnungsgemäße Verwaltung gemäß § 2120 BGB umfasst die Erhaltung des Nachlasses und die Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten. Der Vorerbe darf nur dann Nachlassgegenstände verkaufen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist. Andernfalls kann der Nacherbe Schadensersatz verlangen.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Abgrenzung der Rechte zwischen Vor- und Nacherben. Vor allem die Unterscheidung zwischen den Rechten an der Vorerbschaft und den Pflichten gegenüber den Nacherben wird in dieser Entscheidung betont. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses und die Möglichkeit der Nacherben, bei Verstößen Ansprüche geltend zu machen, stehen dabei im Fokus.

Fazit

Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs bietet wichtige Leitlinien für die Verwaltung eines Nachlasses und die Pflichten von Vor- und Nacherben. Erben und Erblasser sollten sich der Konsequenzen und Regelungen bewusst sein, die mit der Ernennung von Vor- und Nacherben verbunden sind. Bei Fragen zu Erbfolgen und Nachlassverwaltung steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung, um Sie umfassend zu beraten und zu unterstützen.

Praxistipp

Die Vor- und Nacherbschaft ist ein schwieriges und streitanfälliges Instrument, das nur eingesetzt werden sollte, wenn es wirklich nötig ist. Der nun vom BGH entschiedene Fall wies die zusätzliche Besonderheit auf, dass die Eheleute im seltenen Güterstand der Gütergemeinschaft verheiratet waren. Im Regelfall sind Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Der Güterstand kann nur durch notariellen Ehevertrag gewechselt werden.

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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