BGH zum Unterschied zwischen Flurstück und Grundstück

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 25. Oktober 2024 von Tobias Goldkamp

In einem aktuellen Beschluss vom 26. September 2024 (Az. V ZB 8/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass eine Teilungsversteigerung nur für Grundstücke im Rechtssinn zulässig ist, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts unter einer eigenen Nummer eingetragen sind. Der Versuch, lediglich ein einzelnes Flurstück eines aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstücks zu versteigern, wurde als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Erbengemeinschaften und Miteigentümer, die eine solche Versteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft anstreben.

View of Town in a Mountain Valley
Photo by George Frewat on Pexels

Hintergrund des Verfahrens

Im zugrunde liegenden Fall bestand die Erbengemeinschaft aus mehreren Miteigentümern, die ein Grundstück verwalteten, welches aus insgesamt 14 Flurstücken bestand. Die Antragstellerin, eine Miterbin, beantragte die Teilungsversteigerung eines einzelnen Flurstücks, um die Nachlassteilung voranzutreiben. Sowohl das Amtsgericht Ludwigslust als auch das Landgericht Schwerin lehnten den Antrag ab, was nun durch den BGH bestätigt wurde.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass ein Flurstück lediglich ein vermessungstechnischer Begriff ist und kein Grundstück im Rechtssinn darstellt. Ein Grundstück im Rechtssinn ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchs unter einer besonderen Nummer eingetragen ist. Die Teilungsversteigerung ist ein Mittel zur Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft an einem Grundstück, nicht zur Aufteilung des Grundstücks selbst.

Wichtige Kernaussagen des BGH:

  • Kein Grundstück im Rechtssinn: Flurstücke sind zwar im Kataster aufgeführt, stellen jedoch keine eigenständigen Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts dar.
  • Keine Teilung ohne Einigung: Die Teilungsversteigerung eines einzelnen Flurstücks würde eine unzulässige Teilung des Grundstücks darstellen, die nicht ohne Zustimmung aller Miteigentümer erfolgen kann.
  • Schutz der Miteigentümer: Der BGH unterstreicht, dass die Rechte der Miteigentümer gewahrt bleiben müssen. Eine Teilungsversteigerung, die nur ein Flurstück betrifft, würde deren Rechte beeinträchtigen.

Auswirkungen für Erben und Miteigentümer

Diese Entscheidung des BGH hat klare Auswirkungen auf Erbengemeinschaften und Miteigentümer, die eine Teilungsversteigerung zur Auflösung der Gemeinschaft anstreben. Es ist nicht möglich, ohne Einigung unter den Miteigentümern einzelne Flurstücke zu versteigern. Stattdessen bleibt nur die Möglichkeit, das gesamte Grundstück in seiner Gesamtheit versteigern zu lassen, sofern keine einvernehmliche Teilung oder Abschreibung der Flurstücke erfolgt.

Merke: Ein Grundstück kann aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen. Ein Flurstück kann ein Grundstück sein, kann aber auch nur Teil eines Grundstücks sein.

Unterstützung durch unsere Kanzlei

Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte in Teilungsversteigerungsverfahren und steht Ihnen mit fundiertem rechtlichen Rat zur Seite. Gerade bei komplexen Eigentumsverhältnissen, wie sie in Erbengemeinschaften häufig vorkommen, helfen wir Ihnen, die richtigen Entscheidungen zu treffen und die Interessen aller Beteiligten bestmöglich zu wahren.

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

Themen

Nach oben scrollen