Ehegatte testierunfähig – gemeinschaftliches Testament unwirksam

Tobias Goldkamp

Veröffentlicht am 31. August 2024 von Tobias Goldkamp

Themen: Erbfolge klären, Vermögensnachfolge gestalten

Ein gemeinschaftliches Testament ist eine weit verbreitete Methode, mit der Ehegatten gemeinsam ihre Vermögensnachfolge regeln. Doch was passiert, wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr testierfähig ist? Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in einem aktuellen Beschluss vom 14. März 2024 (Az.: 6 W 106/23) klargestellt, dass ein gemeinschaftliches Testament in einem solchen Fall unwirksam ist. Diese Entscheidung verdeutlicht die erheblichen rechtlichen Risiken, die mit der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments verbunden sind, wenn die Testierfähigkeit eines der Ehegatten in Frage steht.

Testierfähigkeit als Voraussetzung für ein wirksames Testament

Die Testierfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, ein Testament wirksam zu errichten. Sie setzt voraus, dass der Erblasser in der Lage ist, die Bedeutung seiner testamentarischen Verfügungen zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Gemäß § 2229 Abs. 4 BGB ist eine Person, die aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen diese Einsicht nicht hat, nicht testierfähig. In einem gemeinschaftlichen Testament, das von Ehegatten gemeinsam errichtet wird, ist die Testierfähigkeit beider Ehegatten Voraussetzung für die Wirksamkeit des Testaments.

Die Entscheidung des OLG Celle

Im vorliegenden Fall war einer der Ehegatten, die das gemeinschaftliche Testament errichteten, aufgrund einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung testierunfähig. Der andere Ehegatte hatte das Testament lediglich mitunterschrieben. Das OLG Celle stellte fest, dass das gemeinschaftliche Testament unwirksam ist, da die Testierfähigkeit des einen Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht gegeben war. Nach Auffassung des Gerichts kann eine Umdeutung des unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament des testierfähigen Ehegatten nur dann in Betracht kommen, wenn dieser den gesamten Text eigenhändig verfasst hat. Da dies nicht der Fall war, war auch eine solche Umdeutung ausgeschlossen.

Die Folgen der Unwirksamkeit

Die Unwirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments hat weitreichende Folgen für die Erbfolge. Im konkreten Fall bedeutete dies, dass das Testament nichtig war und die gesetzliche Erbfolge eintrat. Dies führte dazu, dass der im Testament getroffene Wille der Ehegatten nicht umgesetzt wurde. Der verbleibende Ehegatte konnte nicht wie vorgesehen als Alleinerbe werden.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Celle zeigt eindrucksvoll, wie wichtig es ist, die Testierfähigkeit bei der Errichtung eines Testaments sicherzustellen.

Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments erfordert besondere Sorgfalt, insbesondere wenn die Testierfähigkeit eines der Ehegatten in Frage steht. Ein unwirksames Testament kann weitreichende negative Folgen haben, die den letzten Willen der Ehegatten völlig unterlaufen.

Unsere Kanzlei steht Ihnen gerne zur Seite und unterstützt Sie bei der Errichtung eines rechtssicheren Testaments.

Tobias Goldkamp

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131-718190

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