In gemeinschaftlichen Testamenten gehen viele Ehegatten selbstverständlich davon aus, dass nicht nur die Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserben, sondern auch eine vorgesehene Ersatzschlusserbeneinsetzung bindend ist. Genau diese Annahme hat das Oberlandesgericht Brandenburg mit Beschluss vom 30. Juni 2025 (Az. 3 W 79/24) korrigiert. Die Entscheidung macht deutlich: Die Wechselbezüglichkeit einer Ersatzschlusserbeneinsetzung ist keine Selbstverständlichkeit, sondern muss gesondert geprüft werden.

Der Sachverhalt: Berliner Testament mit Ersatzregelung
Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten 1994 ein notarielles gemeinschaftliches Testament errichtet. Sie setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Für den Schlusserbfall bestimmten sie ihren gemeinsamen Sohn als Erben. Für den Fall, dass dieser vorversterben oder aus anderen Gründen nicht Erbe werden sollte, setzten sie dessen Ehefrau als Ersatzschlusserbin ein.
Nach dem Tod des Ehemannes errichtete die Erblasserin im Jahr 2018 ein notarielles Einzeltestament. Darin hob sie ausdrücklich alle von ihr bisher errichteten Verfügungen von Todes wegen auf und setzte andere Personen zu Erben ein. Nach ihrem Tod stellte sich die entscheidende Frage: War die Erblasserin an die im gemeinschaftlichen Testament vorgesehene Ersatzschlusserbeneinsetzung gebunden – oder durfte sie frei neu testieren?
Die Entscheidung: Keine automatische Bindung des Ersatzschlusserben
Das OLG Brandenburg entschied, dass sich die Erbfolge nach dem Einzeltestament von 2018 richtet. Die Erblasserin war nicht an die frühere Ersatzschlusserbeneinsetzung gebunden.
Der zentrale rechtliche Gedanke des Gerichts lautet:
- Die Wechselbezüglichkeit im Sinne der §§ 2270, 2271 BGB ist für jede Verfügung gesondert zu prüfen.
- Dass die Einsetzung des gemeinsamen Sohnes als Schlusserbe wechselbezüglich war (typischer Fall des Berliner Testaments), bedeutet nicht automatisch, dass auch die Ersatzschlusserbeneinsetzung wechselbezüglich gemeint war.
Eine Ersatzschlusserbeneinsetzung wird nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten nur dann bindend, wenn sich aus dem Testament oder aus den Umständen eindeutig ergibt, dass die Ehegatten auch insoweit eine gegenseitige Abhängigkeit ihrer Verfügungen wollten.
Warum hier keine Wechselbezüglichkeit vorlag
Das Gericht hat mehrere Gesichtspunkte hervorgehoben, die gegen eine Bindung sprachen:
- Im Mittelpunkt des gemeinschaftlichen Testaments stand eindeutig der gemeinsame Sohn als Schlusserbe. Die Ersatzregelung zugunsten seiner Ehefrau hatte lediglich vorsorgenden Charakter.
- Die Ersatzschlusserbin war nicht wegen eines besonderen Näheverhältnisses zu den testierenden Ehegatten bedacht, sondern allein aufgrund ihrer Rolle als „Ehefrau des Sohnes“.
- Eine Ehe ist – anders als ein Verwandtschaftsverhältnis – nicht zwingend von Dauer. Gerade deshalb spricht die bloße Bezeichnung als „Ehefrau“ statt namentlicher Benennung eher gegen eine gewollte dauerhafte Bindung.
- Auch die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB griff nicht ein, da kein außergewöhnlich enges persönliches Näheverhältnis festgestellt werden konnte.
Vor diesem Hintergrund durfte die Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemannes frei neu testieren und die Ersatzschlusserbeneinsetzung aufheben.
Rechtliche Einordnung
Die Entscheidung fügt sich in die gefestigte Rechtsprechung zur Wechselbezüglichkeit ein und schärft sie weiter:
- Beim klassischen Berliner Testament sind die gegenseitige Einsetzung der Ehegatten und die Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder regelmäßig wechselbezüglich.
- Ersatzregelungen sind gesondert zu prüfen.
- Eine Bindung tritt nur ein, wenn die Ersatzerbenbestimmung des längerlebenden Ehegatten in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Verfügung des erstversterbenden Ehegatten stand.
Das Gericht warnt damit vor einer pauschalen Ausdehnung der Bindungswirkung auf alle Bestandteile eines gemeinschaftlichen Testaments.
Praktische Bedeutung für die Testamentsgestaltung
Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Praxis:
- Bindung klar definieren: Es sollte klargestellt werden, welche Verfügungen vom längerlebenden Ehegatten geändert werden dürfen und welche mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten bindend werden sollen.
- Patchwork- und Schwiegerkonstellationen besonders sorgfältig gestalten: Gerade bei Schwiegerkindern oder Lebenspartnern von Kindern ist die Frage der Bindung häufig konfliktträchtig.
So unterstützen wir Sie
- Gestaltung gemeinschaftlicher Testamente: Wir formulieren klare Regelungen zur Wechselbezüglichkeit einzelner Verfügungen.
- Überprüfung bestehender Testamente: Wir analysieren, welche Bindungswirkungen tatsächlich bestehen – und welche nicht.
- Vertretung im Erbscheinsverfahren: Wir setzen Ihre Rechte durch, wenn über die Bindungswirkung von Ersatz- oder Schlusserbeneinsetzungen gestritten wird.
Ihr nächster Schritt
Sie möchten wissen, ob Sie an eine frühere Ersatzschlusserbeneinsetzung gebunden sind oder frei neu testieren dürfen? Sprechen Sie uns an. Wir sorgen für Klarheit und rechtssichere Lösungen im Erbrecht.


