Erbauseinandersetzung

Wir nehmen Ihre Interessen in der Erbengemeinschaft für Sie wahr. Wir verhandeln für Sie, vertreten Sie bei Teilungsversteigerungen, setzen Ihre Rechte in Zivilprozessen durch und gestalten Erbauseinandersetzungsverträge.

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Verjährungsfristen im Erbrecht

Wie alle Ansprüche unterliegen auch erbrechtliche Ansprüche der Verjährung. Ein verjährter Anspruch besteht zwar weiter. Jedoch ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB).

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