Erbfolge klären

Wir prüfen Testamente und Erbverträge, legen sie rechtssicher aus und klären, ob sie unwirksam sein könnten (z.B. wegen Formfehlern, Verstößen gegen frühere bindende Verfügungen oder Testierunfähigkeit). Außerdem vertreten wir Sie in Erbscheinsverfahren und Klageverfahren, um Ihre Ansprüche bestmöglich durchzusetzen.

Rufen Sie uns gerne unter 02131/718190 an und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin. Wir bieten Ihnen Termine in unseren barrierefreien Kanzleiräumen, telefonisch oder als Videokonferenz – ganz nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.

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KG Berlin: Testament eines Erblassers im betreuten Wohnen – keine Unwirksamkeit wegen Pflegeverhältnis

Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 27.02.2024 – 19 W 160/23) hatte zu entscheiden, ob ein Testament, in dem eine Pflegekraft als Erbin eingesetzt wurde, nach dem Berliner Wohnteilhabegesetz unwirksam ist. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass kein Verstoß gegen § 12 Abs. 2 WTG-Berlin vorliegt, da die Pflegekraft erst nach dem Testament ihre Tätigkeit beendet hatte und sich keine Abhängigkeit zwischen dem Erblasser und ihr feststellen ließ.

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OLG Hamm: Testierfähigkeit und Beweiswürdigung durch das Gericht

Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 26.04.2024 – 10 W 114/23) hat klargestellt, dass bei der Beurteilung der Testierfähigkeit eines Erblassers die Aussagen von medizinischen Laien keine entscheidende Rolle spielen. Die Beweiswürdigung des Gerichts orientiert sich maßgeblich an der Einschätzung eines fachärztlichen Sachverständigen.

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OLG Naumburg: Auslegung eines Ehegattentestaments mit Katastrophenklausel

Ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten kann Regelungen für verschiedene Erbfälle enthalten. Das OLG Naumburg (Beschluss vom 25.09.2024 – 2 Wx 58/23) entschied, dass auch bei einer sogenannten Katastrophenklausel das Testament nicht allein auf einen gemeinsamen Tod der Eheleute beschränkt sein muss. Vielmehr können darin auch Regelungen für den Normalfall des zeitlich versetzten Versterbens getroffen worden sein.

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OLG Bremen: Vertretung des Nacherben durch trans- oder postmortal Bevollmächtigte

Eine trans- oder postmortale Vollmacht kann dem Bevollmächtigten weitreichende Befugnisse verleihen – aber reicht sie auch aus, um einen Nacherben zu vertreten? Mit dieser Frage beschäftigte sich das OLG Bremen (Beschluss vom 19.12.2024 – 3 W 26/24). Das Gericht entschied, dass eine über den Tod hinausgehende Vollmacht nicht nur zur Vertretung des Vorerben, sondern auch zur Vertretung des Nacherben berechtigen kann – sofern dies durch Auslegung der Vollmacht nach §§ 133, 157 BGB bestätigt wird.

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