Erbfolge klären

Nach einem Erbfall steht oft nicht sofort fest, wer Erbe geworden ist. Gibt es ein Testament? Ist es wirksam? Hat der Erblasser später etwas anderes verfügt? Bindet ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag? Solche Fragen entscheiden darüber, wer den Nachlass erhält, wer handeln darf und wer Ansprüche geltend machen kann.
Wir prüfen die Erbfolge sorgfältig und erklären klar, worauf es ankommt. Dabei werten wir Testamente, Erbverträge, frühere Verfügungen, Familienverhältnisse und die gesetzliche Erbfolge aus. Wir prüfen auch, ob Zweifel an der Echtheit, der Form, der Auslegung oder der Testierfähigkeit bestehen.
Wenn Streit entsteht, vertreten wir Ihre Interessen konsequent. Wir begleiten Sie im Erbscheinverfahren, gegenüber anderen Beteiligten und – wenn nötig – vor Gericht. Dabei handeln wir zielgerichtet, behalten die Rechtslage im Blick und ergreifen die taktisch sinnvollen Schritte.
Wir sorgen für Klarheit. Sie sollen wissen, wo Sie rechtlich stehen, welche Möglichkeiten Sie haben und wie Sie Ihre Position wirksam durchsetzen können.
Rufen Sie uns gerne unter 02131/718190 an und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin. Wir bieten Ihnen Termine in unseren barrierefreien Kanzleiräumen, telefonisch oder als Videokonferenz – ganz nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.
Eheleute errichteten ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten und in Richtung ihrer beiden Söhne verfügten: Wer den Pflichtteil verlangt, wird enterbt. Folgt daraus umgekehrt, dass die Söhne nach dem länger Lebenden der Eheleute auf jeden Fall erben, wenn sie den Pflichtteil nicht geltend gemacht haben? Darüber hatte das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 12. Dezember 2024, Az. 2 Wx 201/24) zu entscheiden.
Was passiert, wenn eine im Testament eingesetzte Erbin vor dem Erblasser verstirbt und keine Ersatzperson bestimmt wurde? Diese Frage beantwortete das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 19. März 2025, Az. I-10 W 40/25) in einem praxisrelevanten Fall: Es stellte klar, dass die Kinder der vorverstorbenen Erbin nachrücken können – wenn der mutmaßliche Wille des Erblassers dies nahelegt.
Manchmal zeigt sich der letzte Wille dort, wo man ihn am wenigsten erwartet. Das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 9. Oktober 2025, Az. 33 Wx 44/25) hat entschieden, dass selbst ein als Quittung formuliertes Schreiben ein wirksames Testament sein kann, wenn daraus der Testierwille eindeutig hervorgeht. Damit stärkt das Gericht die rechtliche Anerkennung von eigenhändigen, ungewöhnlich formulierten Schreiben als letztwillige Verfügung.
Ob ein Testament tatsächlich vom Erblasser stammt, ist eine der häufigsten Streitfragen im Erbrecht. Zwei aktuelle Entscheidungen – des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 24.02.2025, Az. I-3 W 21/25) und des Oberlandesgerichts Brandenburg (Beschluss vom 05.05.2025, Az. 3 W 80/24) – zeigen, wie Gerichte bei der Beweiswürdigung vorgehen: Maßgeblich ist der sogenannte Vollbeweis, also die persönliche Überzeugung des Richters von einer praktischen Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen.
Werden in einem Ehegattentestament „unsere Kinder“ als Schlusserben eingesetzt, stellt sich in Patchworkfamilien oft die Frage: Sind damit nur die gemeinsamen ehelichen Kinder gemeint – oder auch ein vorehelich geborenes Kind, das im Familienverbund aufgewachsen ist? Das Oberlandesgericht Düsseldorf beantwortet dies im Einzelfall zugunsten des Stiefkindes (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.07.2025, Az. 3 Wx 116/25).