Erbfolge klären

Nach einem Erbfall steht oft nicht sofort fest, wer Erbe geworden ist. Gibt es ein Testament? Ist es wirksam? Hat der Erblasser später etwas anderes verfügt? Bindet ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag? Solche Fragen entscheiden darüber, wer den Nachlass erhält, wer handeln darf und wer Ansprüche geltend machen kann.
Wir prüfen die Erbfolge sorgfältig und erklären klar, worauf es ankommt. Dabei werten wir Testamente, Erbverträge, frühere Verfügungen, Familienverhältnisse und die gesetzliche Erbfolge aus. Wir prüfen auch, ob Zweifel an der Echtheit, der Form, der Auslegung oder der Testierfähigkeit bestehen.
Wenn Streit entsteht, vertreten wir Ihre Interessen konsequent. Wir begleiten Sie im Erbscheinverfahren, gegenüber anderen Beteiligten und – wenn nötig – vor Gericht. Dabei handeln wir zielgerichtet, behalten die Rechtslage im Blick und ergreifen die taktisch sinnvollen Schritte.
Wir sorgen für Klarheit. Sie sollen wissen, wo Sie rechtlich stehen, welche Möglichkeiten Sie haben und wie Sie Ihre Position wirksam durchsetzen können.
Rufen Sie uns gerne unter 02131/718190 an und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin. Wir bieten Ihnen Termine in unseren barrierefreien Kanzleiräumen, telefonisch oder als Videokonferenz – ganz nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.
Das Oberlandesgericht Celle (Beschluss vom 12.11.2024 – 6 W 132/24) entschied, dass die Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserben des erstversterbenden Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament im Zweifel wechselbezüglich zur Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten ist. Eine spätere Änderung durch den überlebenden Ehegatten ist daher nur zulässig, wenn das Testament ausdrücklich eine entsprechende Änderungsbefugnis vorsieht.
Die Berichtigung des Grundbuchs nach einem Erbfall ist oft mit Unsicherheiten verbunden. Besonders wenn ein gemeinschaftliches Testament vorliegt, stellt sich die Frage: Reicht das Testament als Erbnachweis oder verlangt das Grundbuchamt zusätzlich einen Erbschein? Das Kammergericht Berlin (KG) hat in seinem Beschluss vom 28. Januar 2025 (1 W 37/25) hierzu eine praxisrelevante Entscheidung getroffen.
Das Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 09.01.2025 – 3 W 55/24) entschied, dass ein handschriftliches Testament trotz eines später festgestellten Demenzleidens der Erblasserin wirksam bleibt, wenn die Testierunfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht nachgewiesen werden kann. Die Beweislast für die Testierunfähigkeit trägt derjenige, der sich darauf beruft – hier der Sohn der Erblasserin.
Das Oberlandesgericht Naumburg (Urteil vom 25.05.2023 – 2 U 98/22) hat entschieden, dass eine Erblasserin in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Erbeinsetzungen nicht durch eine nachträgliche sogenannte Sanktionsklausel einseitig ändern kann. Zudem stellte das Gericht klar, dass die testamentarische Zuweisung eines Hausgrundstücks an einen Miterben eine Teilungsanordnung nach § 2048 BGB darstellt und nicht als Vorausvermächtnis anzusehen ist.
Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 29.01.2025 – IV ZB 2/24) hat entschieden, dass eine erstinstanzliche Kostenentscheidung im Erbscheinsverfahren, die nur besagt, dass ein Antrag „kostenpflichtig zurückgewiesen“ wird oder dass der Antragsteller die „Kosten des Verfahrens“ zu tragen hat, nicht automatisch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten weiterer Beteiligter umfasst.