Erbfolge klären

Wir prüfen Testamente und Erbverträge, legen sie rechtssicher aus und klären, ob sie unwirksam sein könnten (z.B. wegen Formfehlern, Verstößen gegen frühere bindende Verfügungen oder Testierunfähigkeit). Außerdem vertreten wir Sie in Erbscheinsverfahren und Klageverfahren, um Ihre Ansprüche bestmöglich durchzusetzen.

Rufen Sie uns gerne unter 02131/718190 an und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin. Wir bieten Ihnen Termine in unseren barrierefreien Kanzleiräumen, telefonisch oder als Videokonferenz – ganz nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.

An Elderly Couple Doing Video Call at the Laptop

Gerichtstermin per Videokonferenz – § 128a ZPO

Seit der Einführung des § 128a ZPO im Jahr 2002 haben deutsche Zivilgerichte die Möglichkeit, Verhandlungen und Beweisaufnahmen per Videokonferenz durchzuführen. Diese Regelung, die ursprünglich selten genutzt wurde, gewann durch die COVID-19-Pandemie erheblich an Bedeutung und hat das Potenzial, den Zivilprozess langfristig zu verändern. Der Einsatz der Videokonferenz soll Prozesse effizienter gestalten, Kosten und Zeit sparen sowie die Zugänglichkeit der Justiz erhöhen.

Grundsätze des Zivilprozesses

Der Zivilprozess unterliegt einer Reihe von Grundsätzen, die das Verfahren leiten und sicherstellen, dass es fair, strukturiert und rechtsstaatlich abläuft. Diese Grundsätze werden sowohl durch die Zivilprozessordnung (ZPO) als auch durch verfassungsrechtliche Vorgaben wie das Grundgesetz (GG) geprägt. Im Folgenden werden die wichtigsten Grundsätze des Zivilprozesses detailliert erläutert, unter Einbeziehung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und aktueller Rechtsprechung.

A close-up of a vintage envelope sealed with wax, lying on a wooden table.

Ein verlorenes Testament bleibt wirksam: Entscheidung des OLG Hamburg

Kann ein Testament auch dann wirksam sein, wenn das Original nicht mehr auffindbar ist? Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 30. Mai 2022 (Az.: 2 W 100/21) bestätigt, dass ein Testament trotz Verlusts oder Vernichtung der Originalurkunde weiterhin rechtsgültig sein kann, wenn die Testamentserrichtung und der Inhalt auf andere Weise nachgewiesen werden können.

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