Gerichtstermin per Videokonferenz – § 128a ZPO
Seit der Einführung des § 128a ZPO im Jahr 2002 haben deutsche Zivilgerichte die Möglichkeit, Verhandlungen und Beweisaufnahmen per Videokonferenz durchzuführen. Diese Regelung, die ursprünglich selten genutzt wurde, gewann durch die COVID-19-Pandemie erheblich an Bedeutung und hat das Potenzial, den Zivilprozess langfristig zu verändern. Der Einsatz der Videokonferenz soll Prozesse effizienter gestalten, Kosten und Zeit sparen sowie die Zugänglichkeit der Justiz erhöhen.