Schlechte Nachricht: Pflichtteilsansprüche unterliegen der Erbschaftsteuer. Gute Nachricht: Die Steuersätze sind niedrig und die Freibeträge sind hoch.
Die Erbschaftsteuer entsteht erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteilsanspruch geltend macht (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Erbschaftsteuergesetz). Sie entsteht also nicht schon beim Erbfall, sondern erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Entscheidung getroffen hat, den Pflichtteil durchzusetzen, und diese Entscheidung umsetzt (Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.02.2013 – II R 47/11).
Eine Ausnahme besteht, wenn der Pflichtteilsberechtigte ebenfalls verstirbt. Dann entsteht beim Erben des Pflichtteilsberechtigten die Erbschaftsteuer auf den Pflichtteilsanspruch sofort, auch wenn der Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht war (Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.12.2016 – II R 21/14).
Hohe Freibeträge
Für die meisten Pflichtteilsberechtigten gilt die besonders günstige Steuerklasse I.
Für den Pflichtteil gibt es hohe Freibeträge. Der Grundfreibetrag beträgt 500.000 Euro für Ehegatten und 400.000 Euro für Kinder und Enkel. Es handelt sich um persönliche Freibeträge, die jeder Pflichtteilsberechtigte in voller Höhe geltend machen kann, d.h. nicht mit anderen Erben oder Pflichtteilsberechtigten teilen muss.
Niedrige Steuersätze
Nur der über den Freibetrag hinaus gehende Teil des Pflichtteilsanspruchs wird besteuert. Der Steuersatz beträgt je nach Höhe zwischen 7 % bei einem zu besteuernden Teil von bis zu 75.000 Euro und 15 % bei einem zu besteuernden Teil von bis zu 600.000 Euro. Nur wenn der Pflichtteil Millionenhöhe erreicht, können höhere Steuersätze fällig werden, dann zwischen 19 % und 30 %.