Grundbuchberichtigung im Erbfall

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 31. August 2024 von Tobias Goldkamp

Im Erbfall kann die Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis nachgewiesen werden. Diese Bescheinigung sind entbehrlich, wenn sich die Erbfolge eindeutig aus einer Eröffnungsniederschrift nebst eröffneter notariell beurkundeter Verfügung von Todes wegen ergibt. Doch manchmal ergeben sich Komplikationen, die trotz vorhandener notarieller Urkunde einen Erbschein erforderlich machen. In drei aktuellen Entscheidungen haben sich das OLG Frankfurt, das Kammergericht Berlin und das OLG Schleswig mit Fragen zur Grundbuchberichtigung befasst. Die Entscheidungen zeigen, dass die Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge und die Löschung von Nacherbenvermerken im Grundbuchverfahren hoch sind.

1. Beschluss des OLG Frankfurt vom 13. Juni 2024, Az.: 20 W 47/24

Im Fall des OLG Frankfurt begehrte die Antragstellerin die Löschung von Nacherbenvermerken im Grundbuch, da die Nacherben die Erbschaft ausgeschlagen hätten. Das Grundbuchamt lehnte den Antrag ab, da die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärungen nicht nachgewiesen sei. Der Unrichtigkeitsnachweis konnte daher nicht geführt werden. Das OLG stellte klar, dass eine endgültige Feststellung zur Erbausschlagung und deren Wirksamkeit nur im Erbscheinsverfahren erfolgen kann, nicht jedoch im Grundbuchverfahren.

2. Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 9. Juli 2024, Az.: 1 W 27/24

Das Kammergericht Berlin befasste sich mit der Frage, ob der Nachweis der Erbfolge durch Geburtsurkunden und eidesstattliche Versicherungen erbracht werden kann, wenn Kinder als Erben in einer öffentlichen Verfügung von Todes wegen namentlich nicht bezeichnet wurden. In diesem Fall verlangte das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins, da die Geburtsurkunden und eidesstattlichen Versicherungen nicht ausreichten, um die Erbfolge nachzuweisen. Das Gericht bestätigte diese Ansicht und betonte, dass für den Nachweis der Erbfolge ein Erbschein erforderlich ist, wenn die Kinder in der Verfügung von Todes wegen nicht namentlich genannt wurden.

3. Beschluss des OLG Schleswig vom 16. August 2024, Az.: 2x W 46/24

Das OLG Schleswig entschied über die Anforderungen an den Nachweis im Grundbuchverfahren, wenn eine Erbeinsetzung von einer auflösenden Bedingung (Pflichtteilsstrafklausel) abhängig gemacht wurde. Das Gericht stellte fest, dass in solchen Fällen das notarielle Testament allein nicht als Nachweis der Erbfolge ausreicht. Vielmehr kann das Grundbuchamt einen Erbschein oder Erklärungen der Beteiligten in der Form des § 29 GBO verlangen, die den Nicht-Eintritt der auflösenden Bedingung belegen. Eidesstattliche Versicherungen sind in solchen Fällen kein zulässiges Mittel, da das Gesetz ihre Abgabe im Grundbuchverfahren nur in Ausnahmefällen vorsieht.

Fazit

Die drei Entscheidungen unterstreichen, dass die Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge und die Löschung von Nacherbenvermerken im Grundbuchverfahren streng sind. Sie verdeutlichen die Notwendigkeit einer sorgfältigen und präzisen Nachweisführung, um im Erbfall die richtigen Eintragungen im Grundbuch vornehmen zu können. Erben und andere Beteiligte sollten sich bewusst sein, dass in vielen Fällen ein Erbschein unerlässlich ist, um ihre Rechte nachzuweisen und durchzusetzen.

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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