Die Löschung eines Miterben aus dem Grundbuch nach einer Abschichtungsvereinbarung sorgt häufig für Unsicherheiten. Muss das Grundbuchamt eine notarielle Urkunde verlangen? Ist die Zustimmung der verbleibenden Miterben erforderlich? Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit Beschluss vom 10. Februar 2025 (34 Wx 21/25 e) klargestellt, dass die Bewilligung des ausgeschiedenen Miterben allein genügt, um eine Grundbuchberichtigung vorzunehmen.

Der Fall: Miterbin will ihre Löschung im Grundbuch durchsetzen
Eine Miterbin einer Erbengemeinschaft, die als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen war, schied durch eine Abschichtungsvereinbarung gegen Zahlung einer Abfindung von 45.000 Euro aus. Sie beantragte daraufhin ihre Löschung als Miteigentümerin im Grundbuch.
Das Grundbuchamt lehnte den Antrag jedoch ab und forderte entweder:
- Die Vorlage der notariellen Abschichtungsvereinbarung als Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit oder
- Die Bewilligung aller verbleibenden Miterben für die Löschung.
Daraufhin legte die betroffene Miterbin Beschwerde beim OLG München ein – mit Erfolg.
OLG München: Keine Zustimmung der verbleibenden Miterben erforderlich
Das OLG München hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf und stellte klar:
„Scheidet ein Miterbe durch eine Abschichtungsvereinbarung aus einer Erbengemeinschaft aus, deren Mitglieder als solche im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind, so bedarf es zu seiner Löschung nur seiner Bewilligung, nicht auch der Zustimmung oder der Bewilligung der verbleibenden Miterben.“
Die Entscheidung stützt sich auf § 19 GBO, wonach eine Eintragung oder Löschung im Grundbuch bewilligt werden kann, wenn das betroffene Recht betroffen ist. Da sich die ausgeschiedene Miterbin selbst zur Löschung bewilligt hatte, war keine weitere Zustimmung erforderlich.
„Bewilligt wie hier ein Mitglied einer Erbengemeinschaft als solches in der in § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO vorgeschriebenen Form seine Löschung, dann ist dies nach § 19 GBO ausreichend, weil ausschließlich sein eigenes Recht betroffen ist.“
Ein Nachweis der Unrichtigkeit gemäß § 22 Abs. 1 GBO sei in diesem Fall nicht erforderlich.
Relevanz für Abschichtungsvereinbarungen und Erbengemeinschaften
Die Entscheidung stärkt die praktische Bedeutung der Abschichtungsvereinbarung als Mittel zur einvernehmlichen Erbauseinandersetzung. Bereits in dem Fachaufsatz „Abschichtungsvereinbarung: Muster mit Anmerkungen“ (ErbR 2022, 980) habe ich erläutert, dass durch Abschichtung ein Miterbe formlos aus einer Erbengemeinschaft ausscheiden kann, wodurch der Anteil den verbleibenden Erben anwächst.
Vorteile der Entscheidung für die Praxis
Die Entscheidung des OLG München hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Grundbuchberichtigung:
- Erleichterung der Grundbuchberichtigung: Ein ausgeschiedener Miterbe kann seine Löschung allein bewilligen, ohne auf die Zustimmung der verbleibenden Erben angewiesen zu sein.
- Schnellere und kostengünstigere Abwicklung: Erben müssen nicht erst eine einvernehmliche Erklärung aller Beteiligten einholen.
- Kein Unrichtigkeitsnachweis erforderlich: Eine notariell beurkundete Abschichtungsvereinbarung muss nicht zwingend vorgelegt werden, wenn der ausgeschiedene Miterbe die Berichtigung bewilligt.
- Rechtsklarheit für Abschichtungsvereinbarungen: Die Entscheidung des OLG München stärkt die Rechtssicherheit für die formfreie Abschichtung.
Unsere Unterstützung bei Erbengemeinschaften und Grundbuchberichtigungen
Die Löschung eines Miterben aus dem Grundbuch kann kompliziert sein – insbesondere, wenn das Grundbuchamt zusätzliche Anforderungen stellt. Unsere Kanzlei für Erbrecht berät Sie bei:
✔ Grundbuchberichtigungen nach Erbfall
✔ Auflösung oder Abschichtung von Erbengemeinschaften
✔ Gestaltung und Prüfung von Abschichtungsvereinbarungen
Kontaktieren Sie uns für eine Beratung – wir setzen Ihr Erbrecht durch!