Grundbucheintragung einer Grundschuld aufgrund transmortaler Vollmacht

Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat in einem Beschluss vom 6. August 2024 (Az.: 2 W 35/24) eine bedeutende Entscheidung getroffen, die die Eintragung einer Grundschuld aufgrund einer transmortalen Vollmacht betrifft. Diese Entscheidung ist besonders relevant für diejenigen, die sich mit der Nachlassplanung und der Nutzung von Vollmachten über den Tod hinaus beschäftigen.

Hintergrund des Falls

Im vorliegenden Fall hatte die verstorbene Erblasserin ihrer Tochter eine transmortale Vollmacht erteilt, die über den Tod hinaus wirksam war. Diese Vollmacht ermöglichte es der Tochter, nach dem Tod der Erblasserin deren Vermögensangelegenheiten weiter zu regeln. Im April 2024 veräußerte die Tochter, unter Nutzung dieser Vollmacht, den Grundbesitz der Erblasserin und bestellte eine Grundschuld für den Käufer des Grundstücks.

Das Grundbuchamt verweigerte jedoch die Eintragung der Grundschuld und forderte die Voreintragung der Erben im Grundbuch, bevor die Grundschuld eingetragen werden könne. Gegen diese Entscheidung legte die Tochter Beschwerde ein.

Entscheidung des OLG Braunschweig

Das OLG Braunschweig entschied zugunsten der Beschwerdeführerin und stellte fest, dass die Voreintragung der Erben im Grundbuch für die Eintragung einer Grundschuld, die aufgrund einer transmortalen Vollmacht bestellt wurde, nicht erforderlich ist. Die Vollmacht, die über den Tod hinausgeht, berechtigt die Tochter als Bevollmächtigte, im Namen der Erben zu handeln, ohne dass diese zuvor im Grundbuch eingetragen sein müssen.

Das Gericht argumentierte, dass die transmortale Vollmacht eine ähnliche Wirkung habe wie eine Testamentsvollstreckung, bei der ebenfalls keine Voreintragung der Erben erforderlich ist. Diese Entscheidung erleichtert den Grundbuchverkehr erheblich und bietet Rechtssicherheit für Fälle, in denen transmortale Vollmachten genutzt werden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Braunschweig bestätigt, dass eine transmortale Vollmacht eine wirksame Möglichkeit ist, um Vermögensangelegenheiten auch nach dem Tod des Vollmachtgebers nahtlos weiterzuführen. Die Erben müssen nicht erst eingetragen werden, was Zeit und Aufwand spart und den Nachlassverkehr erheblich vereinfacht.

Sie liegt damit auf der Linie der Entscheidungen weiterer Oberlandesgerichte (OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.06.2017 – 20 W 179/17 Rn. 21; OLG Köln, Beschl. v. 16.03.2018 – I-2 Wx 123/18 Rn. 26; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.10.2018 – 8 W 311/18 Rn. 14; OLG Celle, Beschl. v. 16.08.2019 – 18 W 33/19 Rn. 20; KG, Beschl. v. 22.10.2020 – 1 W 1357/20 Rn. 9, OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.10.2021 – 19 W 72/21, vgl. dazu meine Anmerkung Goldkamp, jurisPR-FamR 12/2022 Anm. 6).

Für diejenigen, die eine transmortale Vollmacht erteilen oder nutzen möchten, bietet diese Entscheidung eine wichtige rechtliche Grundlage. Es ist jedoch ratsam, sich bei der Gestaltung und Umsetzung solcher Vollmachten rechtlich beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle formalen Anforderungen erfüllt sind und die Vollmacht im Sinne des Vollmachtgebers eingesetzt wird.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie gerne bei der Planung und Umsetzung von Vollmachten sowie bei allen Fragen rund um die Nachlassabwicklung und das Grundbuchrecht.

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