Güterichter bei Pflichtteil

In laufenden Gerichtsverfahren besteht die Möglichkeit, den Rechtsstreit an einen Güterichter zu verweisen. Güterichter sind ausgebildete Richter am Amtsgericht oder Landgericht, die den Beteiligten durch Vermittlung helfen, ihre Streitigkeit zu lösen. Das Güterichterverfahren schont Zeit, Geld und Nerven – ein Vorteil gerade in Pflichtteilsstreitigkeiten, die komplex und schwierig zu lösen sind.

Gesetzliche Grundlage

Das Güterichterverfahren ist nur in einem laufenden Klageverfahren zugänglich. Es befreit also nicht von der Notwendigkeit zur Klageerhebung.

§ 278 Abs. 5 Zivilprozessordnung bestimmt: „Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.“

Das Gericht kann das Güterichterverfahren auch ohne Zustimmung der Parteien anordnen. Eine Entscheidung im Güterichterverfahren können die Parteien jedoch nur selbst treffen. Der Richter ist nicht entscheidungsbefugt. Er hilft den Parteien, zu einer gemeinsamen Lösung zu finden („Getting to yes“).

Ablauf

Das Güterichterverfahren läuft üblicherweise in fünf Phasen ab:

1. Auftragsklärung: Verfahren vereinbaren, evtl. auch Geheimhaltung.
2. Themensammlung: „Den Kuchen vergrößern.“ Im Güterichterverfahren können auch Aspekte berücksichtigt werden, die im Klageverfahren keine Rolle spielen.
3. Konfliktbearbeitung
4. Sammeln und Bewerten von Lösungsoptionen (Brainstorming)
5. Abschlussvereinbarung, protokollierter Vergleich

Das Güterichterverfahren ist, anders als das streitige Zivilverfahren, nicht öffentlich. Richter und Rechtsanwälte tragen keine Robe. Protokoll wird nur auf Antrag geführt.

Während des Güterichterverfahrens wird das streitige Verfahren nur auf Antrag ruhend gestellt, ist also ansonsten weiter zu betreiben.

Kosten

Für das Güterichterverfahren entstehen grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten. Die Kosten des Gerichtes und der Rechtsanwälte werden durch die für den Rechtsstreit angefallenen Gebühren abgedeckt. Soweit noch keine Terminsgebühr angefallen ist, entsteht sie im Gütetermin (Vorbem. 3 zu Teil 3 RVG). Kommt es zu einem Vergleich, fällt bei den Rechtsanwälten eine Einigungsgebühr an. Dafür ermäßigen sich dann die Gerichtsgebühren.

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