Lebensversicherungen im Erbfall: Was ist zu beachten?

Tobias Goldkamp

Veröffentlicht am 16. Oktober 2024 von Tobias Goldkamp

Lebensversicherungen spielen im Erbfall eine zentrale Rolle, da sie oft einen wesentlichen Teil des Nachlasses ausmachen. Ihre erbrechtliche Behandlung wirft allerdings komplexe Fragen auf, insbesondere in Bezug auf die Verfügungsberechtigung, steuerliche Aspekte und die rechtliche Zuordnung der Versicherungssumme. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Punkte, die bei der Erbschaft von Lebensversicherungen zu beachten sind.

calculator, calculation, insurance

1. Rechtsgrundlagen und Vertragsbeteiligte

Jeder Lebensversicherungsvertrag wird von mehreren Parteien beeinflusst:

  • Versicherer: Das Versicherungsunternehmen, das die Leistung erbringt.
  • Versicherungsnehmer: Die Person, die den Vertrag abschließt und die Prämien zahlt.
  • Versicherte Person: Die Person, deren Leben durch den Vertrag versichert ist.
  • Bezugsberechtigter: Die Person, die im Versicherungsfall die Versicherungsleistung erhält.

Im Erbfall ist entscheidend, wer der Bezugsberechtigte ist. Handelt es sich nicht um den Erblasser, sondern um eine dritte Person, dann liegt rechtlich ein Vertrag zugunsten Dritter vor. Dies bedeutet, dass die Versicherungssumme direkt an den Bezugsberechtigten ausgezahlt wird, ohne in den Nachlass zu fallen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Versicherungsnehmer keine Begünstigten bestimmt hat – in diesem Fall fällt die Versicherungssumme in den Nachlass.

2. Arten von Lebensversicherungen

Im Erbrecht kommen unterschiedliche Arten von Lebensversicherungen vor:

  • Todesfallversicherung: Die Leistung wird nur bei Tod der versicherten Person fällig.
  • Erlebensversicherung: Die Auszahlung erfolgt nur, wenn die versicherte Person einen bestimmten Zeitpunkt erlebt.
  • Kapitalbildende Lebensversicherung: Eine Mischform, bei der die Leistung bei Tod oder zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig wird.

Die Unterscheidung dieser Versicherungsarten ist wichtig, da sie unterschiedliche erbrechtliche und steuerliche Folgen haben können.

3. Schenkung und Erbschaft von Lebensversicherungen

Lebensversicherungen können bereits zu Lebzeiten übertragen oder im Erbfall vererbt werden. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Einsetzung eines Bezugsberechtigten: Der Versicherungsnehmer setzt einen Begünstigten ein, der im Erbfall die Versicherungsleistung erhält. Dies kann steuerliche Vorteile haben, da die Versicherungssumme in der Regel nicht dem Nachlass zugerechnet wird.
  • Übertragung des Vertrags: Der Versicherungsnehmer überträgt den Vertrag zu Lebzeiten auf eine andere Person. In diesem Fall wird die Versicherungssumme beim Tod des ursprünglichen Versicherungsnehmers an den neuen Inhaber ausgezahlt.

4. Steuerliche Aspekte

Die erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung von Lebensversicherungen ist von erheblicher Bedeutung. Wenn die Versicherungssumme im Rahmen des Erbfalls an den Bezugsberechtigten ausgezahlt wird, unterliegt sie grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Dabei gelten die Freibeträge nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Ist der Ehepartner oder ein naher Verwandter begünstigt, können hohe Freibeträge in Anspruch genommen werden.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass die Lebensversicherung zur Besicherung von Krediten verwendet werden kann. In diesem Fall ist es ratsam, den steuerlichen Berater frühzeitig einzubeziehen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

5. Pflichtteilsansprüche

Lebensversicherungen können im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen eine Rolle spielen. Wenn ein Erbe durch das Testament enterbt wurde, kann er unter Umständen einen Pflichtteil geltend machen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass die Versicherungssumme, die an einen Bezugsberechtigten ausgezahlt wird, in der Regel nicht in den Nachlass fällt und somit nicht in die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs einbezogen wird.

Fazit

Lebensversicherungen sind ein wichtiger Bestandteil der Nachlassplanung, da sie in vielerlei Hinsicht flexibel gestaltet werden können. Bei der Erbschaft von Lebensversicherungen sind jedoch einige rechtliche und steuerliche Fallstricke zu beachten. Gerne helfen wir Ihnen dabei.

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

Themen

Nach oben scrollen