Unternehmensnachfolge bei Personengesellschaft: Was ist zu beachten?

Tobias Goldkamp

Veröffentlicht am 11. September 2024 von Tobias Goldkamp

Themen: Vermögensnachfolge gestalten

Die Unternehmensnachfolge bei Personengesellschaften, wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder der Kommanditgesellschaft (KG), stellt besondere Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Vererbung von Gesellschaftsanteilen und die Haftung der Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag spielt hierbei eine zentrale Rolle. In diesem Beitrag werden die wesentlichen rechtlichen Regelungen und Gestaltungsmöglichkeiten erläutert.

1. Grundsatz der Unvererblichkeit und die Bedeutung des Gesellschaftsvertrags

Der Tod eines Gesellschafters in einer Personengesellschaft führt grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft, wenn keine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen wurde. So bestimmt § 727 BGB für die GbR, dass diese bei Tod eines Gesellschafters endet. Für die OHG und KG sehen §§ 131 Abs. 3 Nr. 1 und 177 HGB die Fortsetzung ohne den verstorbenen Gesellschafter vor.

a) Fortsetzungsklauseln

Eine Möglichkeit, die Auflösung der Gesellschaft zu verhindern, ist die Vereinbarung einer Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag. Eine Fortsetzungsklausel legt fest, dass die verbleibenden Gesellschafter das Unternehmen nach dem Tod eines Gesellschafters weiterführen. In der Regel erhalten die Erben des verstorbenen Gesellschafters eine Abfindung, anstatt in die Gesellschaft einzutreten.

b) Eintrittsklauseln

Eine Eintrittsklausel hingegen ermöglicht den Erben, anstelle des verstorbenen Gesellschafters in die Gesellschaft einzutreten. Diese Klausel kann vorsehen, dass die Erben nur unter bestimmten Bedingungen oder mit Zustimmung der verbleibenden Gesellschafter Gesellschafter werden.

2. Vererbung von Kommanditanteilen

Kommanditanteile in einer KG sind grundsätzlich vererbbar. Der Kommanditist haftet nur in Höhe seiner Einlage, was den Übergang auf die Erben erleichtert. Eine spezielle Regelung im Gesellschaftsvertrag kann jedoch auch hier eine Abfindung für die Erben vorsehen, wenn die verbleibenden Gesellschafter den Eintritt der Erben ablehnen.

Haftung des neuen Kommanditisten

Die Erben des Kommanditisten übernehmen mit dem Gesellschaftsanteil die Rechte und Pflichten des verstorbenen Gesellschafters. Sie haften jedoch nur bis zur Höhe der noch nicht eingezahlten Einlage (§ 171 HGB). Es ist daher wichtig, dass die Erben frühzeitig über die Haftungsrisiken informiert werden und die Möglichkeit einer Haftungsbegrenzung geprüft wird.

3. Gestaltungsmöglichkeiten zur Nachfolge

Der Gesellschaftsvertrag bietet zahlreiche Möglichkeiten, die Nachfolge in einer Personengesellschaft zu regeln und dabei Streitigkeiten zu vermeiden:

a) Einfache und qualifizierte Nachfolgeklauseln

Eine einfache Nachfolgeklausel sieht vor, dass die Gesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters automatisch mit seinen Erben fortgesetzt wird. Die Erben treten dabei in die Gesellschaftsstellung des Verstorbenen ein.

Die qualifizierte Nachfolgeklausel schränkt den Kreis der möglichen Nachfolger ein. Hier kann der Gesellschaftsvertrag festlegen, dass nur bestimmte Personen, beispielsweise Abkömmlinge, in die Gesellschaft eintreten dürfen. Andere Erben erhalten in diesem Fall eine Abfindung.

b) Rechtsgeschäftliche Eintrittsklausel

Die rechtsgeschäftliche Eintrittsklausel erlaubt es, den Nachfolger bereits zu Lebzeiten des Gesellschafters durch eine vertragliche Vereinbarung festzulegen. Dieser Nachfolger tritt im Todesfall automatisch in die Gesellschaft ein, unabhängig davon, ob er Erbe ist.

4. Steuerliche und erbrechtliche Aspekte

Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf die Erben kann erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Die Erben können unter bestimmten Voraussetzungen von den steuerlichen Begünstigungen des Betriebsvermögens (§§ 13a, 13b ErbStG) profitieren, was eine erhebliche Steuerersparnis darstellt. Wichtig ist, dass die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Regelungen zur Nachfolge erbrechtlich und steuerrechtlich abgestimmt sind, um steuerliche Belastungen zu minimieren.

Fazit

Die Nachfolge in einer Personengesellschaft erfordert sorgfältige Planung und klare Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Insbesondere Fortsetzungs- und Nachfolgeklauseln sind wichtige Instrumente, um die Auflösung der Gesellschaft zu vermeiden und einen geordneten Übergang zu gewährleisten. Eine frühzeitige Nachfolgeplanung schützt die Erben und die verbleibenden Gesellschafter vor unnötigen Streitigkeiten und Haftungsrisiken.

Tobias Goldkamp

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131-718190

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